BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 199/00 vom 26. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2000 g e - mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen "Verbrechensverabredung" (schwere räuberische Erpressung) verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Gießen vom 1. Februar 2000 wird mit der Maßgabe ve r - worfen, daß der Schuldspruch wegen "Verbrechensverabr e - dung" entfällt. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t - tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen schweren Raubes in zwei Fällen, bandenmäßiger (schwerer) räuberischer Erpressung sowie wegen "Verbrechensverabredung" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ve r - letzung formellen und materiellen Rechts. - 3 - Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e - mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen Verbrechensverabredung verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem B e - schlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit der Teileinstellung entfällt zwar eine Einzelfreiheit s - strafe von acht Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die durch die Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet wurde, kann gleichwohl bestehen bleiben. Durch die Teilei n - stellung vermindert sich die Summe der neben der Einsatzstrafe verhängten Einzelstrafen um lediglich acht Monate auf 14 Jahre und sechs Monate. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Ei n - zelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Jähnke Detter Bode Rothfuß Hebenstreit
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