BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 199/06 vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2006 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3,4 kg Heroingemisch, eines Flugtickets und eines Geldbetrags von 705 US-Dollar angeordnet. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zur 304nderung des Schuld-spruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gr374nden nicht durch. Das Landgericht hat seine 334berzeugung, der Angeklagte habe Kenntnis von dem in seinem Koffer versteckten Heroin gehabt und daher vors344tzlich gehandelt, auf eine vertretbare 2 - 3 - und rechtsfehlerfreie Gesamtw374rdigung einer Mehrzahl von Beweisanzeichen gest374tzt. Die von der Revision ger374gten einzelnen Erw344gungen des Tatrichters sind zwar sehr knapp und k366nnten bei isolierter Betrachtung Bedenken begr374n-den; im Zusammenhang wird aber hinreichend deutlich, dass das Landgericht weder seine 334berzeugung auf nicht existierende Erfahrungss344tze gest374tzt noch seine - m366glichen - Schlussfolgerungen fehlerhaft als denknotwendig "zwin-gend" angesehen hat. 2. Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Die T344tigkeit des Angeklagten stellt sich als typi-sche Kuriert344tigkeit dar. Das Landgericht hat ihm zugute gehalten, dass er "nicht als wirtschaftlicher Gesch344ftsherr" handelte (UA S. 7). F374r eine blo337e Gehilfenstellung spricht auch, dass er sich im Unklaren dar374ber befand, ob er Heroin oder Kokain transportierte (UA S. 4, 7). Die Abgrenzung zwischen T344-terschaft und Teilnahme folgt auch beim Tatbestand des Handeltreibens den allgemeinen Regeln; hierauf hat auch der Gro337e Senat f374r Strafsachen in sei-nem Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 (NJW 2005, 3790) - aus-dr374cklich hingewiesen. 3 In Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (t344terschaftliche) Besitz von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat konn-te den Schuldspruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 4 3. Die Schuldspruch344nderung f374hrt nicht zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Der gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-stimmt sich auch f374r den ge344nderten Schuldspruch nach 247 29 a Abs. 1 BtMG. 5 - 4 - Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung eine niedrigere Strafe verh344ngt h344tte. 4. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 6 Vors. Richterin am Bundesgerichtshof Otten Rothfu337 Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erholungs- urlaubs an der Unterschriftsleistung ge- hindert. Otten Fischer Appl
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