BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 199 /1 2 vom 21. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekla g- te der sexuellen N ötigung, des versuchten Totschlags in zwei Fä l- len jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revision sverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) zu einer Einhei tsjugendstrafe von zwei Jahren ve r- urteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und drei Monate als vol l- streckt erklärt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch bedarf indes der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änd e- rung. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat das Tatgeschehen im Fall II. 2 der Urteilsgründe als natürliche Handlungseinheit gewertet. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Unt er dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt ei - ne Tat im sachlichrechtlichen Sinne nur dann vor, wenn mehrere, im Wesentl i- chen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so mite i- nander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, StV 1994, 537; BGHR StGB § 52 Abs. 1 En t- schluss, einheitlicher 1; vgl. LK/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 10 ff.). Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzl ich ausgeschlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., vor § 52 Rn. 7). Denn höchstpersönliche Recht s- güter sind einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen z u- gänglich. Deshalb können solche Handlungen, di e sich nacheinander gegen mehrere Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre enge Aufeinande r- folge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Au snahmen kommen nur in Betracht, wenn ein einheitlicher Taten t- schluss gegeben ist und die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlu n- gen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusa m- menhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen ohne jegliche zeitliche Z ä- sur , willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1; BGH, NStZ - RR 2001, 82 mwN; StraFo 2012, 267; Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 StR 54/12; LK/Rissing - van Saan, aaO, Rn. 14). 2 3 - 4 - b) Nach diesen Maßstäben können die vorliegend gegen drei Geschä - digte gerichteten Verletzungshandlungen des Angeklagten nicht zu einer ei n- heitlichen Tat zusammengefasst werden. Nach den Feststellungen des Land - gerichts fühlte sich der Angeklagte zurückgesetzt, nachdem er von seinen Fre unden davon abgehalten worden war, ein von ihm beabsichtigtes klärendes Gespräch mit dem Zeugen H . zu führen. Er lief deshalb nach einem Gerangel zwischen seinen Freunden und mehreren Personen um den Zeugen H . , an dem er selbst nicht akti v beteiligt war, mit vorgehaltener Pistole aus der Gruppe seiner Freunde heraus und schoss in Richtung einer Pers o- nengruppe, die um den Geschädigten R . und wenige Meter hinter H . stand. Er traf R . am Oberarm. Anschließend lief der Angeklagt e auf H . - zu und schoss diesem zielgerichtet in Bauch und Hals. Als nunmehr der mit einer Eisenstange bewaffnete Zeuge Ha . auf den Angeklagten zurannte, um diesen von weiteren Schüssen auf H . abzuhalten, entschloss sich der Angeklag te zur Flucht. Während des Wegrennens drehte er sich im Laufen um und gab drei Schüsse in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten Ha . ab, die diesen an beiden Armen und einem Bein trafen. Auf der Grundlage dieses Geschehensablaufes, der insbesonde re durch mehrere Tatentschlüsse de s Angeklagten gekennzeichnet ist, liegt keine der von der Rechtsprechung bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter mehr e- rer Personen anerkannten Ausnahmen vor. 2. Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anw endung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da ergänzende Feststellungen nicht zu e r- warten sind. § 358 Abs. 2 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da er das Risiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nicht ausschließt (vgl. BGH NStZ 2011, 212, 213). Auch § 265 Abs. 1 StPO steht 4 5 6 - 5 - dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteid i- gen können. Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. Denn die vom Landgericht bei de r Bemessung der Jugen d- strafe in den Vordergrund gestellten Belange eines gerechten Schuldausgleichs und erzieherischer Erfordernisse werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 7
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