ECLI:DE:BGH:2016:211216U2STR199.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 199/16 vom 21. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Zeng, Dr. Grube , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 26. Oktober 2015 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Fre i- heitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. G e- gen die Freisprechung richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklag e- schrift stellte der Angeklagte im Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt A . dem damaligen Mitgefangenen F . eine Zahlung von 10.000 Euro dafür in Aussicht, dass er Dritte dazu veranlassen werde, die Zeugin K . zu ent - führen, sie unter Drogen zu setzen und zur Prostitution zu zwingen. Dadurch sollte die Zeugin gehindert werden, weiterhin den Angeklagten belastende A n- gaben zu machen. Im Wesentlichen aufgrund ihrer Zeugenaussage war der 1 2 - 4 - Angeklagte nämlich wegen Vergewaltigung in sechzehn Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren v erurteilt worden. Er hatte dagegen Rev i- sion eingelegt, über die zurzeit der versuchten Anstiftung zum Verbrechen noch nicht entschieden war. 2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhte die v o- rangegangene Verurteilung des Angeklagten ta tsächlich vor allem auf den A n- gaben der Zeugin K . . Der Angeklagte befand sich im Mai 2014 deshalb in Untersuchungshaft und die Zeugen F . und J . waren in derselben Justizvollzugsanstalt inhaftiert. Diese wandten sich am 3. Juni 2014 telefonis ch an die Ermittlungsbehörden und wurden am gleichen Tag vernommen. Dabei machten sie Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs. 3. Das Landgericht hat offen gelassen, ob den Bekundungen der Zeugen dahin gefolgt werden könne, dass der Angeklagte mit dem Ansin nen auf sie zugekommen sei die Zeugin K . zu entführen. Jedenfalls könne nicht si - cher festgestellt werden, dass die Gespräche des Angeklagten mit den Zeugen auf ein Verbrechen gerichtet gewesen seien. Konkret könne die Strafkammer dass über die reine Entführung hinaus die Zeugin K . getötet (§ 211 Abs. 2 letzte Var. StGB), unter Drogen gesetzt (§ 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB), zur Prostitution gezwungen (§ 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB) oder länger als eine Woche der Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, § 239b Abs. 1 StGB) Zwar hätten die Zeugen F . und J . in ihren Vernehmung en durch die Polizei jeweils angegeben, die Zeugin K . habe entführt, dro - genabhängig gemacht und auf den Strich geschickt werden sollen, bevor sie habe d er Zeuge F . aber nur noch davon gesprochen, dass die Zeugin K . 3 4 5 - 5 - - t et, der Angeklagte habe geäußert, es sei ihm egal, was die Täter mit dem F . nicht mehr geäußert. In der Hauptverhandlung habe er angegeben, dass die Zeugin K . an den Angeklagten habe ausgeliefert werden sollen, nachdem er sich aus der Untersuchungshaft befreit haben würde. Der Zeuge J . habe in der Hauptverhandlung nur noch eine Entführung als Ge - genstand der Gespräche genannt. Auf Nachfrage habe er zwar ergänzt, dass Allerdings habe der Zeuge F . dazu nur gesagt, dass dies teuer w ü rde. II. Die Revision der Staatsanwaltsch aft ist un begründet. 1. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, mü s- sen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst die Tatsachen fes t- gestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst hiernach ist gegeb e- nenfalls in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für e i- nen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtl ich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. von G e- spräche n zwischen de m Angeklagten sowie den Zeugen F . und J . offen gelassen hat, hat Mindestfeststellungen zum Rahmen geschehen getroffen . Es konnte keine weiter gehenden Feststellungen zu einem Gespräch 6 7 8 - 6 - zwischen dem Angeklagten und den Zeugen F . und J . über ge - plante Straftaten treffen. 2. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft. Es hat eine als Gegenstand von Erörterungen für möglich gehalten, sich aber jedenfalls nicht die sichere Überzeugu ng davon verschaffen können, dass den Zeugen die Begehung eines Verbrechens ang e- tragen wurde. Das ist rechtlich unbedenklich, weil d em generelle Bedenken g e- gen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen zu Grunde lagen. Gab das w echselnde Aussageverhalten der Zeugen F . und J . Grund zu der Annahme, dass ihre eigennützig gemachten Angaben zu einem Gespräch mit dem Angeklagten über die Begehung von Straftaten zum Nachteil der Zeugin K . insgesamt in Zweifel zu zi ehen sind, kam es auf die in den Raum gestellte Möglichkeit eines Gesprächs über reine Fre i- heitsberaubung nicht an. 9 10 11 - 7 - 3. Aus demselben Grund ist auszuschließen, dass das Landgericht die Mindestfeststellungen aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Bew ertung getro f- fen hat. Der Senat versteht im Übrigen die Bemerkung des Landgerichts, es nicht feststellen können, nicht dahin, dass es die rechtliche Möglichkeit einer Ansti f- tung zu eine m Verbrechen mit zumindest bedingtem Vorsatz übersehen hat. Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Zeng Grube 12
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