ECLI:DE:BGH:2017:160817B2STR199.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 199/17 vom 16. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 16. August 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2017 a) hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 mit den zugru n- deliegenden Feststellungen aufgehob en und da s Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; c) im Schuld - sowie Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist. 2. Zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache zu neuer Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in einem Saturn - Markt am 15. Februar 2016 (Anklageschrift 2 Js 317/16 Staat s- anwaltschaft Aachen , im Weiteren Tat vom 15. Februar 2016 ) zu einer Ei n- zel freiheits strafe von zehn Monaten und wegen eines weiteren Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung am 10. Mai 2016 in einem Real - Markt (Anklageschri f t 2 Js 535/16 Staatsanwaltschaft Aachen , im Weiteren Tat vom 10. Mai 2016 ) zu einer weiteren Einzel freiheits strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Aus den beiden Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet und eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt . Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. I m Übrigen ist sie unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 ist das Verfahren einzustellen, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnung s- beschlusses fehlt. 1. Wegen des Tatvorwurfs vom 10. Mai 2016 erhob die Staatsanwal t- schaft am 15. August 2016 Anklage z um Landgericht Aachen. A m 30. August 2016 übersandte das Amtsgericht Düren das dort noch im Zwischenverfahren anhängige Verfahren wegen des Tatvorwurfs vom 15. Februar 2016 an das Landgericht Aachen zur " P rüf ung einer Übernahmebereitschaft " . Am 16. September 2016 beschloss das Landgericht Aachen , die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. August 2016 ( Tat vom 10. Mai 2016 ) zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Ange klagten vor der 2. g roßen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen. Ferner beschloss 1 2 3 4 - 4 - es , die Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen durchz u- führen sowie den Haftbefehl in Verbindung mit dem Haftverschonungsb e- schluss gegen den Angeklagten wegen der T at vom 10. Mai 2016 aufrechtz u- erhalten. Darüber hinaus verband es das vom Amtsgericht Düren übersandte Verfahren (Tat vom 15. Februar 2016) zu dem bei ihm geführte n Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei dung. Die dem Verfahren beim Amt s- gericht Düren zugrunde liegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 6. April 2016 findet in dem Eröffnungsbeschluss der Strafkammer keine Erwähnung. Insoweit ist auch später keine Eröffnungsentscheidung ergangen. 2. Damit fehlt es hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 an eine m wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Eröffnungsentscheidung der Strafkammer vom 16. September 2016 bezog sich ausdrücklich nur auf die Anklage zur Tat vom 10. Mai 2016 . Der von der Strafkammer gleichzeitig beschlossenen Übe r- nahme und Hinzuv erbin dung des noch im Zwischenverfahren befindlichen amtsgerichtlichen Verfahrens kann nicht die Bedeutung einer konkludenten E r- öffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwa r auch eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Ankl a- ge nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzung en zur Hauptve r- handlung zuzula ssen ( BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 ; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN) . Dennoch bedarf es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. A us Gründen der Recht s- kla rheit ist es erforderlich , dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben 5 6 - 5 - (Senat , Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740; BGH, B e- schluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, BGHR StPO § 207 Beschluss 1). Die von der Strafkammer mit demselben Beschluss herbeige führte Ve r- bindung des amtsgerichtlichen Verfahrens wegen des Tatvorwurfs vom 15 . F ebruar 2016 hat nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der in dem übernommenen Verfahren erhobenen Anklage und über die Eröf f- nung des Hauptverfahrens. Denn dem Verbindungsbeschluss ist nicht mit der erforderliche n Sicherheit zu entnehmen, d ass d as Landgericht hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzung en geprüft und ang e- nommen hat (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschlus s vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ - RR 2011, 150 ; BayObLG, Urteil vom 5. August 1997 2 St R R 154/97, NStZ - RR 1998, 109). Die Entscheidung der Strafk ammer über die Aufrechterhaltung des Haf t- befehls in dem bei ihr angeklagten Verfahren vermag den fehlenden Eröf f- nungsbeschluss ebenfalls nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 4 StR 606/97, NStZ - RR 1999, 14, 15) , d a die Aufrechterha l- tung des Haftbefehls lediglich den Tatvorwurf vom 10. Mai 2016 betrifft. Eine Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 beide Anklageschriften unbea n- standet verlesen und der Vorsitzende auch hinsichtlich der Anklageschrift vom 6. April 2016 , betreffend den Tatvorwurf vom 15. Februar 2016 , irrtümlich fes t- gestell t hat, dass diese durch Beschluss der Strafkammer vom 16. September 2016 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 2. Strafkammer eröffnet w orden sowie eine Verbindung zu dem zuvor beim Landgericht geführten Verfahren er folgt sei. Die Dokumentation e ine r grun d- 7 8 9 - 6 - sätzlich möglichen Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptve r- handlung scheitert hier bereits daran, dass die Strafk ammer lediglich mit zwei Berufsrichtern ver handelte. Eine Eröffnungsentscheidung ist indes durch die Straf k ammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen, zu treffen (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226, Urteil vom 25. Februar 2010 4 StR 596/09, juris, Rn. 12). Da s Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs v om 15. Februar 2016 nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO führt ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 ; Senat, Beschluss vom 16. Jun i 2015 2 StR 29/15, StV 2015, 740, 741 ) . Die Einstellung hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 lässt den G e- samtstrafenausspr uch sowie die damit verbundene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Davon unberührt bleibt die Verurte i- lung wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung au f- grund der Tat vom 10. Mai 2016 . Die Nachprüfung des U rteils hat diesbezüglich weder zum Schuld - noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), so dass auch die Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aufrechtzuerhalten war. Insoweit wird die 10 11 - 7 - nunmehr berufene Strafk ammer über die Frage der Strafaussetzung neu zu entscheiden haben. Die bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ble i- ben bestehen. Ergänzende Feststellungen sind möglich. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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