BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/02 vom 12. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 12. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO b e - schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Wiesbaden vom 1. Februar 2002 im Strafausspruch d a - hin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung des Geldbetrags in Höhe von 2.000 DM, den der Angeklagte in E r - füllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsg e - richts Wiesbaden vom 8. November 2000 bezahlt hat, zwei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfre i - heitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten anzurechnen sind. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e - gründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefocht e - ne Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfü l - lung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: - 3 - "Die Strafkammer hat die ursprnglich zur Bewhrung ausgesetzte Fre i - heitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2001 in die Gesamtfreiheitsstrafe gemû § 55 StGB einbezogen. Die in jenem Verfahren erteilte Bewhrungsauflage in Höhe von 2.000,-- DM hat der Beschwerdefhrer bezahlt (UA S. 5). Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemein zu Gunsten des Beschwerdefhrers zu bercksichtigen. Nach der Rechtspr e - chung ist der Ausgleich fr die Nichterstattung der genannten Leistung vie l - mehr durch eine die Strafvollstreckung verkrzende Anrechung auf die G e - samtfreiheitsstrafe zu bewirken ( BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Unter den gegebenen U m - stnden kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zustzlich zur al l - gemein strafmildernden Bercksichtigung der Erfllung der Bewhrungsauflage mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet htte." Dem tritt der Senat bei. Die Ergnzung des Strafausspruchs erfolgt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. - 4 - Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf
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