BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/08 vom 13. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 13. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. 2 Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. Das Verfahren ist allerdings - wie die Revision zutreffend darlegt - beim Landgericht aus Gr374nden, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz lie-gen, etwa ein Jahr lang nicht angemessen gef366rdert und dieser Umstand im Urteil nicht ausdr374cklich er366rtert worden. Die beanstandete Verfahrensverz366ge-rung begr374ndet einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Die durch die 3 - 3 - sp344te Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensverz366gerung ist jedoch gering. Insbesondere war der Angeklagte insoweit keinen besonderen Belas-tungen ausgesetzt, da er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war. Der Senat kann unter diesen Umst344nden und unter Ber374cksichtigung auch, dass die Strafkammer strafmildernd nicht nur gewertet hat, dass die Tat bereits 374ber sieben Jahre zur374cklag, sondern auch ausdr374cklich, "dass das Verfahren l344ngere Zeit in Anspruch genommen hat, bis es zur Hauptverhandlung kam", ausschlie337en, dass der Tatrichter dem Angeklagten zur Kompensation der ein-getretenen Verfahrensverz366gerung 374ber die blo337e Feststellung des Rechtsver-sto337es hinaus eine weitergehende Entsch344digung zugebilligt h344tte (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Die im vorliegenden Fall zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Versto-337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat der Senat hiermit nachgeholt. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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