BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bunde sanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, das s der Angeklagte wegen fünf ta t- mehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat di e Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuldspruchänd e- rung; im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs . 2 StPO). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit t ä ter schaftliche m Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in den Transport des Rauschgifts erschöpft, ist lediglich als Beihilfe zum 1 2 - 3 - unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten (vgl . BGHSt 51, 219). Der Senat ändert den Schuldspruch ab; § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme täterschaf tl i- chen Handeltreibens beruht. Becker Fischer Appl Krehl Ott
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