BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurtei lten gegen den Beschluss des Senat s vom 11. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteid i- gers vom 30. Dezember 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige R echtsbehelf ist unbegründet. Soweit der Antragsteller meint, der Senat könne das von ihm in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 wiederholte Revisionsvorbringen nicht beachtet h a- ben schon im Ansatz keine Verletzung des rechtlichen Ge hörs im Sinne des § 356a StPO dar. Eine solche liegt auch nicht vor. Insbesondere hat der Senat bei se i- ner Entscheidung das Vorbringen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 13. Feb ruar 2013 sowie in den Erwiderungsschriften auf die Antragsschrift des Generalbunde sanwalts vom 3. und 13. Juli 2013 umfassend bedacht und gewürdigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der die Revision verwerfende Beschluss keine ausführliche Begründung ent hält, 1 2 - 3 - kann nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden . § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlu s- ses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidu ngsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts . Eine weitere Begründungspflicht für letzti n- stanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidu n- gen besteht n icht (vgl. nur Senat, Besc hluss vom 27. August 2013 - 2 StR 87/13 mwN ). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO . Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng 3
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