ECLI:DE:BGH:2018:100118U2STR200.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 200/17 vom 10. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2018 , an der teilgenommen haben: Rich ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter innen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Schmidt , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K öln vom 19. Dezember 2016 a) in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteilsgründe im Schul d- spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in zwei Fällen sowie des Diebstahls mit Waffen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1, 3 und 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Bestimmung des Vorwegvollzugs aufgehoben; j e- doch bleiben die zugehörigen Feststellungen au f- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: schweren Raubes in 2 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ; darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) s o- 1 - 4 - wie den Vorwegvollzug von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeor d- net. Dagege n richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf sachlich - rechtliche Einwendungen gestützte Revision der Staatsanwal t- schaft . Das Rechtsmittel hat Er folg . I. Das Landgericht hat, soweit für die Entscheidung bedeutsam, folgende Feststell ungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte entschloss sich am Abend des 9. Januar 2015, am folgenden Morgen eine Spielha lle in K . zu überfallen; er plante, gegen anwe - sende Angestellte erforderlichenfalls körperliche Gewalt einzusetzen oder Dr o- hungen auszusprechen, um die in der Spielhalle aufgestellten Spielautomaten aufbrechen und das darin befindliche Bargeld entwenden zu können. Als Ta t- werkzeuge wollte er ein Messer und ein Brecheisen verwenden . Er stellte sein Fahrzeug, in dem er die Tat werkzeuge Klingenlänge von rund zehn bis zwölf Zentimetern sowie ein rund 50 Zentimeter langes Brecheisen aus Metall deponiert hatte, in der Nähe der Spielhalle ab ; anschließend verbrachte er die Nacht in verschie denen Bars in der Innenstadt von K . und konsumier te Alkohol und Rauschgift. Am Morgen des 10. Januar 2015 begab er sich zu seinem Fahrzeug , nahm M esser und Brecheisen an sich und be trat die Spielhalle . Nachdem er sich zunächst unter einem Vorwand ein en Überblick verschafft und wieder en t- fernt hatte, kehrte er kurze Zeit später zurück , bestellte bei der Spielhallenau f- sicht, der Zeugin Kr . , eine Tasse Kaffee und begab sich in den hin - 2 3 4 5 - 5 - teren Teil der Spiel halle . Als die Zeugin ihm den Kaffee d orthin brachte und sich von ihm abwandte, hielt ihr der Angeklagte in Umsetzung seines Tatentschlu s- die Ges chädigte einzuschüchtern und den ungehinderten Aufbruch der Spiela u- tomaten sowie die Wegnahme des Bargelds zu ermöglichen. Sodann führte er die Geschädigte, die verspürte, dass ihr ein Gegenstand in den Rücken g e- drückt werde, jedoch nicht erkannte, dass es sich dabei um ein Brecheisen handelte, in eine Ecke der Spielhalle, zwang sie, sich niederzuknien und forde r- den Spielautomaten, brach mithilfe des Brecheisens insgesamt vier Sp ielaut o- maten auf, entnahm das darin befindliche Bargeld und floh mit der Tatbeute rund 1.275 EUR vom Tatort . Die Geschädigte litt infolge des Überfalls me h- rere Wochen unter Angstzuständen und Schlafstörungen (Fall 1 der Urteil s- gründe) . b) Am Abend des 23. Mai 2015 entschloss sich der Angeklagte erneut, eine Spielhalle in K . zu überfallen und dabei ebenso wie im Fall 1 der Urteils - gründe vorzugehen. Er parkte sein Fahrzeug in der Nähe der Spielhalle, b e- suchte in der Nacht verschiedene Bars, kons umierte Alkohol und Kokain , begab sich am Morgen des 24. Mai 2015 zu se inem Fahrzeug, nahm das im Fahrzeug deponierte Brechei sen an sich und be trat die Spielhalle, um sein Vorhaben u m- zusetzen. Dort b egab er sich zunächst auf die Toilette, konsumierte ein G ramm Kokain nasal, kehrte in die Spie lhalle zurück und näherte sich der Zeugin P . , die gerade im Begriff war , einen der Spielautomaten mit Münzgeld zu befüllen. Der Angeklagte trat von hinten an sie heran, packte sie mit einer Hand vorne am Hal t- spürte, dass ihr ein Gegenstand in den Rücken gedrückt wurde, jedoch nicht 6 - 6 - erkannte, dass es sich dabei um ein Breche isen handelte, auf, ruhig zu bleiben e- klagte wollte durch den Einsatz dieser Drohungen etwaigen Widerstand der Geschädigten überwinden und sie einschüchtern, um den Aufbruch der Aut o- maten und die Wegnahme des Bargelds zu ermöglichen. Er führte die Zeugin sodann in eine Ecke der Spielhalle, forderte sie auf, dort zu bleiben, brach mit dem Brechei sen einen Spielautomaten auf und entnahm das darin befindliche Bargeld. Dabei nahm die Zeu gin, die den Angeklagten beobachte te, das Brec h- eisen wahr . Der Angeklagte wandte sich einem weiteren Spielautomaten zu, den er mit Hilfe des Brecheisens ebenfalls aufbrach und entnahm das darin b e- findliche Münzgeld. Anschließend floh er unter Mitnahme des Bargelds in Höhe von rund 2.000 EUR (Fall 3 der Urteilsgründe) . c) Am Abend des 21. August 2015 entschloss sich der Angeklagte erneut zum Überfall auf eine Spielhalle in K . . Wie in den vorangegangenen Fällen parkte er sein Fahrzeug , in welchem er d as Brecheisen deponiert hatte, in der Nähe der Spielhal le . Nachdem er die Nacht in verschiedenen Bars in K . ver - bracht und erneut Alkohol und Rauschgift konsumiert hatte, begab er sich am folgenden Morgen, dem 22. August 2015, zu seinem Fahrzeug, nahm das Brecheisen an sich und begab sich in die Spiel halle . Nachdem ihm die dort als Aufsichtsperson tätige Angestellte, die Zeugin S . , W echselgeld aus ge - händig t hatte , begab er sich allein e in die obere Etage der Spielhalle, brach mit dem mitgeführten B recheisen zwei Spielautomaten auf, nahm das darin befin d- liche Bargeld in Höhe von 251 EUR an sich und floh (Fall 4 der Urteilsgründe) . 2. Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe ang e- nommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des schwe ren , nicht jedoch den Tatbestand des besonders schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Er habe das Brecheisen nicht im Sinne des § 250 7 8 - 7 - Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet . Ein Verwenden durch Drohung scheide aus, weil die beiden Tat opfer das Brecheisen nicht als solches zu identifizieren vermoc h- ten; sie hätten nur wahrgenommen, dass der Täter ihnen irgendein en Gege n- stand gegen den Rücken ge halten habe . D arüber hinaus habe d er Angeklagte das Brecheisen auch nicht konkret gefährlich verwendet, weil er damit nur leic h- ten Druck ausgeübt habe, ohne den Opfer n hierdurch Schmerzen zuzufügen . Im Fall 4 der Anklage ist das Landgericht ohne nähere Begründung von einem besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB) und nicht von einem Diebstahl mit Waffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 , Buchst. a , Var. 2 ) StGB a usgegangen . II. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwal t- schaft ist auf die Schuldsprüche in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteilsgrü nde b e- schränkt. Die Beschwerdeführerin hat Revisionsbegründungsschrift einen unbeschrän k- ten Aufhebungsantrag gestellt. Die Begründung des Rechtsmittels ist jedoch ausschließlich auf die als rechtsfehlerhaft beanstandete rechtliche Würdigung des Lebenssachverhalts in den Fällen 1, 3 und 4 bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass auch der Schuld - und Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe sowie die Maßregelanordnung von dem Revisionsangr iff umfasst sein sollen, sind der Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen . Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrü n- dung, so ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel 9 10 11 - 8 - im Wege der Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2017 2 StR 47/17, NStZ - RR 2017, 201; BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285; vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16 und vom 6. Juli 2017 4 StR 415/16, StRR 2017, Nr. 8, 18). Die sonach gebotene Auslegung der Revisionsbegründung führt zur An nahme eines auf die Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe beschränkten Rechtsmittels . III. Die beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getro ffenen Feststellungen hat der Ang e- klagte in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe den Tatbestand des besonders schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB verwirklicht. a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 N r. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv g e- fährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels bezogen auf den Grundtatb e- stand des Raubes ; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein g e- fährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt g e- gen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder L e- ben gebraucht , um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu e r- mö g lichen (BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 und vom 8. Mai 2008 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687). Das Tatopfer muss das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrn ehmen (BGH, Urte i- le vom 18. Februar 2010 3 St R 556/09, aaO und vom 8. Mai 2008 3 StR 102/08, aaO ; Beschluss vom 17. Juni 1998 1 StR 270/98, NStZ - RR 1999, 7 ) ; 12 13 14 - 9 - denn eine Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In - Aussicht - Stellen eines künftigen Übels , auf das der Drohende Einfluss hat oder z u haben vorgibt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386, 387). Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von der Drohung erlangt und dadurch in eine Zwangslage versetzt wird (Senat, Beschluss vom 1. September 2004 2 StR 313/04, NStZ 2005, 41, 42). Nimmt das Tato pfer die Drohung des Täters mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug nicht wahr, so wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage ver setzt und es fehl t an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2004 2 StR 313/04, aaO; BGH, Beschluss vom 8. November 2011 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389; Beschluss vom 21. Oktober 2014 4 StR 351/14, NStZ - RR 2015, 13; Be schlus s vom 12. Juli 2016 3 StR 157/16, NStZ 2017, 26). b) Gemessen hieran hat der Angeklagte das Brecheisen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB verwendet. Indem der Angeklagte beiden Tato p- fer n bemächtigte und sie zugleich aufforderte, seinen Anweisungen zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen Folge zu leisten, verwendete der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug. Der Annahme vollendeten Verwendens steht nich t entgegen, dass die Tatopfer das vom Angeklagten bewusst verdeckt in ihrem Rücken eingesetzte Werkzeug nur taktil und nicht visuell wahrnahmen und deshalb nicht erkannten, dass es sich dabei um ein Brecheisen handelte . Anders als in anderen von den Strafs enaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381 ; Beschluss vom 6. September 2007 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 5. Juni 20 07 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; 15 16 - 10 - Beschluss vom 8. Juli 2008 3 StR 229/08, NStZ - RR 2008, 342 und Urteil vom 15. August 2007 5 StR 216/07, NStZ - RR 2007, 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angekla gten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall ebenso wie bei einem Holzknüppel ( Senat, Beschluss vom 4. September 1998 2 StR 390/98, NStZ - RR 1999, 15), einem Besenstiel (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 4 StR 168/99, NStZ - RR 1999, 355), einem Schraubendr e- her (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens (Senat, Beschluss vom 21. November 2001 2 StR 400/01, NStZ - RR 2002, 108, 109) um e inen objektiv gefährlichen Gegenstand handel t , weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag - oder Stichwerkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen . Es genügt, wenn das Tatopfer wie in den zugrunde liegenden Fällen den Gegenstand als Drohungsmittel wahrnimmt, zutreffend davon ausgeht, dass von ihm im Fa l- le eines Einsatzes eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ausgeht, und e s sich so in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vo rausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt sieht. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Tatopfer den ve r- wendeten Gegenstand zwar wahrnahmen, jedoch nicht als Brecheisen zu ide n- tifizieren vermochte n. Anderes ergibt sich auch nicht aus d er Entscheidung des Senats vom 1. September 2004 2 StR 313/04, NStZ 2005, 41 , auf die sich das Landgericht für seine abweichende Rechtsauffassung beruft. In der dort entschiedenen Fallkonstellation hatte das Tatopfer den vom Täter als Drohmi t- tel eingeset zten Schraubenzieher überhaupt nicht bemerkt. Dann aber fehlt es anders als in der hier vorliegenden Fallkonstellation daran, dass das Tato p- fer Kenntnis von der Drohung erlangt. Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist sonach tragfähig belegt . 17 - 11 - c ) D er Senat ändert die Schuldsprüche in den Fällen 1 und 3 entspr e- chend ab; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht a n- ders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung fü hrt zur Aufhebung der Strafaussprüch e. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafaussprüche auf dem R echtsfehler beruhen. Zwar hat das Landgericht in beiden Fällen minder schwere Fälle des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB ang e- nommen . Ungeachtet des Umstands, dass für minder schwere Fälle des Absa t- zes 1 und des Absatzes 2 des § 250 StGB derselbe, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichende Straf rahmen gilt, stellt die unter § 250 Abs. 2 StGB fallende Tat nach der in dem erhöhten Mindestmaß von fünf Jahren Fr e i- heitsstrafe zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Vorbewertung im Vergleich zu Taten nach Absatz 1 der Vorschrift mit einem Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich das schwerer wiegende Delikt dar (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. November 2017 4 StR 208/17) . Dieser Gesichtspunkt kann bei der Gewichtung des Unrechts - und Schuldgehalt s der Tat sowohl bei der Prüfung des minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung im eng e- ren Sinne Bedeutung erlangen, auch wenn der Tatrichter die Straf e dem ei n- hei t lichen Strafrahmen für minder schwere Fälle des Absatzes 3 entnimmt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, wenn es von der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen wäre, auf eine höh e- re Strafe erkannt h ätte (vgl. für den umgekehrten Fall BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999 4 StR 686/98, NStZ - RR 2000, 43). Der Aufhebung von Fes t- stellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht be rührt sind . 2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte i m Fall 4 der Urteilsgrü n- de den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 , Buchst. a StGB verwirklicht ; denn der Angeklagte hat das Brecheisen, bei dem es sich um ein gefährliches Wer k- 18 19 20 - 12 - zeug im Sinne der genannten Vorschrift handelt, bei der Tat bei sich geführt ; das s er es außerdem als Drohmittel einsetzt, ist für die Verwirklichung des Qu a- lifikationstatbestands des § 244 Abs. 1 Nr. 1 , Buchst. a StGB nicht erforderlich . Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschl ießen ist, dass der in vollem Umfang geständige A n- geklagte sich anders als geschehen verteidigt hätte. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs . Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben zu prüfen , ob der A ngeklagte gewerbsmäßig handelte . 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteil s- gründe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Maßregelanordnung bleibt hiervon unber ührt. Sie entzieht jedoch dem rechtsf ehlerfrei en Ausspruch zum teilweisen Vorwegvollzug der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 3 StR 475/16, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2014 5 StR 538/14, juris Rn. 4). Die Feststellungen kö nnen insgesamt bestehen bleiben , da sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind . Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, den Ausspruch über die Anrechnung der im Königreich Belgien erlittenen Au s- lieferungshaft (vgl. UA S. 5) in den Urteilstenor aufz unehmen und einen An - 21 22 23 - 13 - rechnungsmaßstab zu bes timmen (zur Notwendigkeit der Aufnahme in den U r- teilstenor vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 1 StR 247/14, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 7 mwN). Krehl Bartel Wimmer Grube Sc hmidt
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