ECLI:DE: BGH:2018:050618B2STR200.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/18 vom 5. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 5. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 25. Januar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über e i- ne Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landger ichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussfo rmel ersichtlichen 1 - 3 - Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2. Da s Urteil hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit e i- ne Entscheidung über das Verhängen einer Maßregel nach § 64 StGB unte r- blieben ist. Das Landgericht durfte diese Rechtsfolge nicht unerörtert lassen. Dabei hindert der Umstand, dass nur de r Angeklagte, der die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, Revision eingelegt hat, die Nachholung der Unterbringung nicht. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Das Landgericht hat festgestellt, das s der Angeklagte bereits in der Schulzeit das erste Mal mit Betäubungsmitteln in Kontakt kam (UA S. 3) und 'seit Jahren Marihuana' konsumiert (UA S. 5). Zuletzt rauchte er vor der Tat 4 - 5 Gramm 'Gras' täglich und nahm zwei bis drei Mal in der W o- che Kokain (UA S. 4). Der Angeklagte, der über kein eigenes Einko m- men verfügt und auch an seinem Wohnsitz in Belgien Sozialleistungen bezieht (UA S. 4), unternahm die Kurierfahrt für seinen eigenen Betä u- bungsmittelhändler, von dem er selbst zuvor über lange Zeit sein e eig e- nen Drogen bezogen hatte (UA S. 5), aus Geldnot und zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums (UA S. 5, 11). Angesichts dieser Umstände lag es nahe, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen können, namentlich dass beim Angeklagten ein Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die verfahrensgegenständliche Tat darauf beruhte. 2 3 4 - 4 - Die Feststellung des Landgerichts, wonach der Angeklagte nach seiner Inhaftierung keine gesundheitlichen Ein schränkungen verspürte (UA S. 4), steht dem nicht entgegen. Denn ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt bei demjenigen vor, der aufgrund einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhä n- gigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Di sposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich nimmt. Das Fehlen ausgeprä g- ter Entzugssymptome wie hier sowie etwaige Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme einer solchen Neigung nic ht grundsätzlich entg e- gen. Für die Annahme eines Rauschmittelkonsums im Übermaß ist es ausreichend, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine solche soziale Gefäh r- dung oder soziale Gefährlichkei t kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erhe b- lich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Bescha f- fungskriminalit ät (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 4 StR 622/17 Rn. 5, vom 10. Januar 2018 3 StR 563/17 Rn. 7 und vom 6. Dezember 2017 1 StR 415/17 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Dass der Angeklagte hier eine intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmit tel zu sich zu nehmen, liegt angesichts der Feststellungen zu seinem Konsumverhalten nahe. Da die verfahrensgegenständliche B e- täubungsmittelstraftat zumindest auch der Finanzierung des Eigenko n- sums des Angeklagten dienen sollte, kann auch eine soziale Gefä hrlic h- keit als Folge seines langjährigen Missbrauchs von Betäubungsmitteln - 5 - nicht ohne nähere Begründung verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 4 StR 622/17 Rn. 5). Zu den weiteren Anordnungsvoraussetzungen oder Ausschlussgründen verh ält sich das landgerichtliche Urteil nicht. Ein symptomatischer Z u- sammenhang zwischen der Betäubungsmittelstraftat und dem Konsu m- verhalten wird bereits durch die festgestellte Eigenkonsumfinanzierung nahegelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 1 StR 410/17 Rn. 8). Das Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung. Dem schließt sich der Senat an. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem unter Hinz u- z iehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschi e- den werden. 3. Die verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt auf eine niedrig ere Strafe erkannt hätte. Schäfer Appl Eschelbach Bartel Wimmer 5 6
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