BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 201/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 9. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer fr374heren Strafe aus einem Strafbefehl wegen "gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344l-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, wegen Diebstahls, wegen K366rperverletzung sowie wegen versuchter N366tigung" zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und von dessen Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Seine auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzte Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensr374ge greift aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 15. April 2010 nicht durch; Schuld und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; gleiches gilt, soweit die Strafkammer von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insoweit ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist. 3 a) Das Landgericht hat sachverst344ndig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgepr344gte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resul-tierend eine Alkoholabh344ngigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkohol-intoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt gewesen im Sinne des 247 21 StGB (UA 43 und 45). Dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB komme jedoch u.a. deshalb nicht in Betracht, weil Hauptur-sache der Kriminalit344t nicht die Alkoholabh344ngigkeit sondern die Dissozialit344t des Angeklagten sei, die durch Alkohol und Drogen verst344rkt werde. Diese aus-gepr344gte - allerdings nicht krankhafte - Dissozialit344t sei prim344r und in erster Linie f374r die Begehung der Straftaten urs344chlich (UA 54). 4 b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausge-f374hrt: 5 "Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass sich das Landgericht mit der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht befasst hat. Das Landgericht hat sich mit dieser Ma337regel ersichtlich deshalb nicht auseinandergesetzt, weil die f374r 6 - 4 - die verfahrensgegenst344ndlichen Taten angenommene erheblich verminderte Schuldf344higkeit (247 21 StGB) jeweils durch die hochgradige Tatzeitalkoholisie-rung des Angeklagten bewirkt wurde. Dies schloss eine Unterbringung des An-geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB indes noch nicht von vorneherein aus. Zwar kommt die Anwendung des 247 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunf344higkeit oder erheblich verminderte Schuldf344higkeit durch einen l344nger andauernden und nicht nur vor374bergehen-den Zustand im Sinne der 247247 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27). In F344llen, in denen die Verminderung der Schuldf344higkeit letztlich auf Alkohol-genuss zur374ckzuf374hren ist, kann 247 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der T344ter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krank-hafter Weise alkohol374berempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB 247 63 Zustand 9)205. Anlass zur Pr374fung geben die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zur dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Danach steht die Dissozialit344t des Angeklagten f374r die Delinquenz des Angeklagten zwar im Vordergrund (UA S. 40); sie ist in erster Linie f374r die Straftaten des Angeklagten urs344chlich (UA S. 54). Nach den Ausf374hrungen des geh366rten Sachverst344ndigen hat der Angeklagte aufgrund seiner dissozialen Fehlentwicklung und der damit einher-gehenden Haltschw344che aber immer wieder einmal zum 374berbordenden Kon-sum psychotroper Substanzen geneigt (UA S. 40/42); aufgrund der dissozialen Entwicklung habe sich beim Angeklagten ein regelwidriger Umgang mit Alkohol sekund344r realisiert (UA S. 40). Diese Feststellungen legen nahe, dass die dis-soziale Fehlentwicklung des Angeklagten nicht nur f374r die Straftaten, sondern auch f374r den Alkoholkonsum des Angeklagten urs344chlich ist und diese dazu gef374hrt hat, dass er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldf344higkeit beging. Die weiteren Ausf374hrungen des geh366rten Sachverst344ndigen, wonach der Angeklagte im Zustand des Alkohol- 7 - 5 - rausches zu aggressiver Enthemmung neige (UA S. 54), best344tigen dies. An-haltspunkte daf374r ergeben sich zudem aus den Anlasstaten und den Vorverur-teilungen des Angeklagten vom 20. November 2007 und vom 4. August 2008 (UA S. 12/13); zu den Tatzeitpunkten war der Angeklagte jeweils erheblich al-koholisiert205. Die Pr374fung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Alkoholsucht war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht - dem Sachverst344ndigen folgend - die "Pers366nlichkeitsbesonderheit der Dissozialit344t" des Angeklagten als blo337e "Fehlentwicklung" (UA S. 40), nicht aber als Krankheit gewertet hat (UA S. 42). Auch wenn diese Pers366nlichkeits-struktur des Angeklagten in ihrer Auspr344gung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits f374r sich genommen zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Steu-erungsf344higkeit gef374hrt hat und die vom Landgericht angenommene Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils aktuelle Alkoholintoxikation herbeigef374hrt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen ver-mag (BGHSt 44, 338; BGH NStZ-RR 2007, 138)." 8 c) Dem folgt der Senat, weil nicht sicher auszuschlie337en ist, dass die Strafkammer nach sachverst344ndiger Beratung bei Pr374fung der Voraussetzun- 9 - 6 - gen des 247 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet h344tte. Das Verschlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Bender
Full & Egal Universal Law Academy