ECLI:DE:BGH:2018:010818B2STR20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 20/18 vom 1. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 201 8 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juni 2018 die Revision des Verurtei l- ten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2017 als unb egrü n- det verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durc h- greifend erachtet. Aus dem Umstan d, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Besc hlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmi t- tels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidung s- gründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalt s (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK - Gericke , StPO, 7 . Aufl., § 349 Rn. 1 5 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanz - liche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfe chtbare Entscheidungen 1 2 3 - 3 - besteh t nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 2 B v R 496/07, StraFo 2007, 463). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 1 StR 50 /06 , BeckRS 2006, 13335 ). Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 4
Full & Egal Universal Law Academy