BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 2/02 vom 29. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Darmstadt vom 18. September 2001 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die nicht nher ausgeführte Sachrüge und eine den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Rechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich. Lediglich der Strafausspruch bedarf der Erörterung. Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet. Sowohl die Vorausse t - zungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als auch des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat sie verneint. Dies ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die gegen die Ablehnung von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gerichtete Verfahrensrüge versagt. 1. a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugen d - lichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das - 4 - Bild eines noch nicht 18-jhrigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Tter noch in grßerem Umfang Entwicklungskrfte wirksam sind (st. Rspr. BGHSt 12, 116; 22, 41; 36, 37). Dies hat die Jugendkammer aufgrund einer ausfhrlichen Gesamtwrdigung unter Einbeziehung der Umweltbedingungen und unter Bercksichtigung der Ausfhrungen der Jugendgerichtshilfe fr den Angeklagten im Ergebnis zutreffend verneint. Die Kammer bringt zwar zum Ausdruck, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr einem 17-jhrigen gleichgestanden habe; sie macht aber auch deutlich, daß er ber eine dem Erwachsenen gleichstehende Persnlichkeit s - reife und Selbstndigkeit verfgte, wenn sie darauf abstellt, daß es im Werd e - gang des Angeklagten keine Brche gebe, er im Alter von 19 Jahren nach E r - reichen eines dem Fachabitur vergleichbaren Abschlusses den autonomen Entschluß faßte, sein Heimatland Jugoslawien zu verlassen, um dem Krieg s - dienst zu entgehen, zunchst zu Verwandten nach Deutschland zog, aber schon nach acht Monaten in Deutschland den Familienverbund verließ, in einer anderen Stadt ein Appartement bezog und trotz fehlender Arbeitserlaubnis z u - mindest aushilfsweise als Trsteher in einer Diskothek arbeitete. Die Kammer hat damit nicht ein bestimmtes Alter als unverrckbaren Maßstab genommen, sondern im Rahmen der gebotenen Gesamtwrdigung die maßgebenden G e - sichtspunkte erkannt und bercksichtigt. Sie ist davon ausgegangen, daß bei ihm im Zusammenhang mit der Flucht nach Deutschland und der Eingew h - nung in die neue Umgebung Reifeverzgerungen eingetreten sind, beurteilt aber gleichwohl aus vorgenannten Grnden gegen die Empfehlung der J u - gendgerichtshilfe den Angeklagten als eine zur Tatzeit ausgereifte, gefestigte Persnlichkeit. Daß sie wesentliche Gesichtspunkte bersehen htte, ist nicht ersichtlich. Der Jugendkammer steht hier ein erheblicher Beurteilungsspie l - raum zu (vgl. BGH NJW 2002, 73; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1992 - 1 StR - 5 - 586/92). Das vom Tatrichter rechtsfehlerfrei gefundene Ergebnis hat das Rev i - sionsgericht hinzunehmen. b) Die Jugendkammer war auch nicht im Rahmen ihrer Aufklrung s - pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gedrngt, das von der Verteidigung beantragte Sachverstndigengutachten zum Reifegrad des Angeklagten einzuholen, so n - dern durfte aufgrund eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) ber die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf den Heranwachse n - den entscheiden und den Antrag ablehnen. Bei Reifeentscheidungen ist in der Regel die Anhrung eines Sachve r - stndigen nicht geboten (vgl. BGH NStZ 1984, 467; BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 182/98). Da hier nach beanstandungsfreier Auffassung der Kammer Aufflligkeiten in der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten zur Tatzeit nicht zutage getreten sind und die Jugendkammer naturgemû sich selbst aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren Sachkunde erworben ha t - te, war auch bei Abweichung von der Einschtzung der Jugendgerichtshilfe entgegen der Meinung der Revision die Einholung eines psychologischen Sachverstndigengutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO nicht erforderlich. Weder der Sachverstndige noch die Jugendgerichtshilfe sind dazu berufen, dem Richter die Verantwortung fr die Urteilsfeststellungen abzunehmen. Das Rev i - sionsvorbringen erschpft sich im brigen in dem Versuch, die Feststellungen des Tatrichters und die von ihm hieraus gezogenen Schluûfolgerungen durch eigene zu ersetzen. 2. Die Jugendkammer gelangt ebenfalls ohne Rechtsfehler zu der A n - nahme, es liege keine Jugendverfehlung vor (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). - 6 - Entscheidend hierfr ist, ob unabhngig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unberlegtheit oder soziale Unreife zurckgeht (BGH NStZ 2001, 102). Die abgeurteilte gefhrliche Krperverletzung wurde zwischen rivalisierenden Gruppen begangen, zu d e - nen auf der einen Seite die beiden Geschdigten und auf der anderen Seite der Angeklagte und seine beiden Mittter - smtliche Mittter mit gefhrlichen Werkzeugen bewaffnet - gehrten. D a es sich um ein geplantes und koord i - niertes Vorgehen des Angeklagten mit seinen erwachsenen Mitttern handelte, um den Geschdigten einen Denkzettel zu verpassen, verneint die Kammer unter Beachtung des angefhrten Maûstabes rechtsfehlerfrei eine jugendtml i - che Verfehlung. 3. Auch im brigen ist der Strafausspruch nicht zu beanstanden. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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