BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 202/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 b e - schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s - gerichts wird als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt worden ist (Zustellung des Revisionsverwerfungsbeschlusses: 24.1.2000, Antragseingang 9.3.2000). 2. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der genannten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird als unbegründet verworfen, da die Tatsache, daß dem Revisionsverwerfungsbeschluß keine Übersetzung ins Arabische beigefügt war, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, und die Behauptung des Angeklagten, er habe den Beschluß nicht verstanden, unglaubhaft ist. - 3 - 3. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu bewilligen, wird als unzulässig verworfen, da die versäumte Revisionsbegrü n - dung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer
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