BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 202/11 vom 12. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 12. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2011 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung w e rd en als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben hat und die ang e- fochtene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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