BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 202/11 vom 12. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Darmstadt vom 12. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch en t- standenen notwendigen Auslagen , an eine andere Kammer des Lan dgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer sex u- eller Nötigung in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitss trafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1 2 - 4 - Der Angeklagte wusste, dass eine junge attraktive Frau nicht freiwillig I n- teresse an ihm zeigen würde und nahm sich deshalb vor, eine Frau zu entfü h- ren, um mit ihr an einem abgelegenen Ort sexuelle Handlungen vornehmen zu können. 1. Auf der Suche nach einem geeigneten Tatopfer hielt sich der Ang e- klagte am 26 . Juni 2010 gegen 23.15 Uhr auf dem Parkplatz hinter der Stad t- ha l le in G . auf. Er hatte zur Überwindung des erwarteten Widerstandes ein Pfefferspray bei sich, war mit einer blonden Frauenperücke verkleidet und hatte die amtlichen Kennzeichen sein es Pkw durch alte, bereits abgemeldete Kennzeichen ersetzt. Der Angeklagte beschloss entsprechend seinem Tatplan die Zeugin B . , die als Bedienung bei einem Abiturball tätig gewesen war, " mit Gewalt in sein Auto zu ziehen, um dann mit ihr an einem abg eschiedenen Ort gegen ihren Willen gewaltsam körperliche Zärtlichkeiten auszutauschen, sie insbesondere nachhaltig - auch mit der Zunge zu küssen, ihren gesamten Kö r- per - einsc hließlich der Geschlechtsteile - zu streicheln und von ihr gleichsam berührt und geküsst zu werden (`mit ihr zu schmusen`). Gegebenenfalls sollte es dann - allerdi ngs nur auf freiwilliger Basis - auch zur Durchführung des G e- schlechtsverkehrs kommen " (UA 5) . Der Angekl agte fuhr mit seinem P kw langsam an die Zeugin heran, die ihm den Rücken zuwendete. Er stieg aus, öffnete die hintere Fahrzeugtür und näherte sich der Zeugin. Als er sie erreicht hatte, packte er sie von hinten im Schulterbereich und sprühte ihr das Pfefferspray ins Gesicht, traf dabei jedoch auch sich selbst, weil er d ie Sprayflasche verkehrt hielt. Noch während des Sprühens drückte er die Zeugin auf den Boden und versuchte, sie rückwärts in sein Auto zu ziehen. Da die Zeugin sich jedoch heftig wehrte und laut schrie, wodurch Sicherheitsmitarbeiter der Stadthalle auf da s Geschehen aufmerksam 3 4 5 - 5 - wurden, ließ der Angekl agte von ihr ab. Er konnte mit seinem P kw unerkannt vom Parkplatz fliehen. 2. Nach diesem gescheiterten Versuch wollte der Angeklagte sein Vo r- haben nunmehr erfolgreich umsetzen. Um nicht en t deckt zu werden, m ontierte er auf einem Parkplatz die Kennzeichen eines anderen P kw ab und brachte sie an seinem Fahrzeug an. Außerdem führte er erneut das Pfefferspray sowie Klebeband mit sich, um dieses Mal mögliche Hilfeschreie des Opfers zu unte r- binden. In den frühen Mo rgenstunden des 29. Juni 2010 parkte der Angeklagte, der von der Straße aus die Nebenklägerin beim Joggen wahrgenommen hatte, sein Fahrzeug an einem von der Straße nicht einsehbaren Radweg. Mit dem Pfefferspray und dem Klebeband ausgerüstet lief er der Neb enklägerin entg e- gen. Als er sich auf gleicher Höhe mit ihr befand, packte er sie, warf sie zu B o- den und besprühte sie mit dem Pfefferspray. Da die Nebenklägerin jedoch ihr Gesicht abgewendet hatte, drang das Spray nicht in ihre Augen. Sie konnte sich von d em Angekl agten losreißen und weglaufen, wurde jedoch von ihm nach wenigen Metern wieder eingeholt. Er packte die sich heftig wehrende Nebe n- kl ägerin von hinten, zog an ihren Haaren und schlug ihr ins Gesicht. Außerdem forderte er sie auf, ruhig zu bleiben. Die Nebenkl ägerin rief dennoch laut um Hilfe. Der Versuch des Angekl agten , dies mit dem Klebeband zu unterbinden, misslang aufgrund des Widerstandes der Nebenkl ägerin . Er konnte sie jedoch erneut zu Boden reißen, wo er weiter auf sie einschlug. Der Nebenkl ägerin g e- lang es dennoch, sich loszureißen und schreiend in Richtung Hauptstraße zu laufen, wo sie auf einen Zeugen traf. Als der Angekl agte dies realisierte, ließ er aus Angst vor Entdeckung von seinem Vorhaben ab und verließ den Tatort mit seinem P kw . 6 - 6 - I I . Der Angekl agte hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt und sich d a- hingehend geäußert, er habe mit de r Geschädigten nur " schmusen und sie streicheln und küssen wollen. Eine Vergewaltigung, d.h. den Geschlechtsve r- kehr gegen den Willen der Geschädigten d urchzuführen, habe er nicht vorg e- habt. Er hätte jedoch auch nichts dagegen einzuwenden gehabt, wenn es dazu auf freiwilliger Basis gekommen wäre " (UA 8/9) . Das L andgericht hat das Tatgeschehen unter Berufung auf diese g e- ständige Einlassung des Angekl agt en rechtlich in beiden Fällen als versuchte schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung g e- wertet. Ein " weitergehendes sexuelles Interesse als das, welches der Angekl a g- te selbst eingestanden habe " , vermochte die Kammer nicht fe stzustellen. Aus der Tatsituation ergäben sich keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass auch die gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs von seinem Tatwillen umfasst gewesen sei. Ein solcher Rückschluss wäre nach A n- sicht der Kammer " rein spekulativ " gewesen und " sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar " . Das L andgericht , das in beiden Fällen von der Verwirkli chung des § 177 Abs. 4 StGB ausgegangen ist (UA S. 14, 17), hat i m Fall 1 unter Annahme eines minderschweren Fal les (§ 177 Abs. 5 StGB) eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Mona ten, im Fall 2 bei Anwendung des Normalstrafrahmens eine solche von drei Jahren und 10 Monaten für tat - und schuldangemessen erachtet. 7 8 - 7 - III. 1. Zutreffend weist der G eneralbundesanwa lt darauf hin, dass das Lan d- gericht , das in beiden ausgeurteilten Fällen rechtlich zutreffend von der Verwir k- lichung des § 177 Abs. 4 StGB ausgegangen ist, den Angekl agten wegen ve r- suchter besonders schwerer sexueller Nötigung hätte schuldig sprechen mü s- se n. 2. Darüber hinaus begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen B e- denken, soweit das Landgericht eine versuchte besonders schwere Vergewalt i- gung verneint hat. Die Revision rügt insoweit zu Recht die fehlerhafte Anwe n- dung des Zweifelssatzes bei der Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidung s- regel (BGH NStZ - RR 200 9, 90). Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anwendbar (BGH NJW 2005, 2322, 2324; Meyer - Goßner StPO § 261 Rn. 26 mwN). Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern kommt erst bei der abschließenden G e- samtwürdigung zum Tragen (BGH NStZ 20 10, 102, 103). Dies hat das Landgericht verkannt. In den Urteilsgr ünden fehlt es als Grundlage für eine Anwendung des Zweifelssatzes an eine r umfassende n G e- samtwürdigung aller Beweisanzeichen, insbesondere an einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit der - zudem n icht durchgängig einheitlichen - Einla s- sung des Angeklagt en sowie mit dem objektiven Tatgeschehen, das nach der Lebenserfahrung in hohem Maße dafür sprach, dass der Angeklagte mit Gewalt auch den Geschlechtsverkehr mit den Geschädigten erzwingen wollte. Darüber hinaus ist die Begründung, mit der die Kammer d ie entspr e- chende Einlassung des Angekl agten , zu seinen sexuellen Absichten nicht als Schutzbehauptung wertet, lückenhaft und widersprüchlich. Die Kammer hat in 9 10 11 12 - 8 - den Feststellungen (UA 5) die Einlassung des Angeklagten übernommen , er habe die Zeugin B . m it Gewalt in sein Auto ziehen wollen, um " gegen ihren Willen gewalt sam " sexuelle Handlungen durchzuführen, ohne sich mit dem W i- derspruch auseinanderzusetzen, der darin liegt, dass der Angeklagte die so erzwungenen Handlungen als " körperliche Zärtlichkeiten " und " schmusen " b e- zeichnet hat. Darüber hinaus findet in den Feststellungen keine erkennbare Stütze , d ass es die Kammer mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsstruktur des Ang e- klagten für nachvollziehbar hält, er sei aufgrund " seiner männlichen Ausstra h- lung sowie sexuellen Erfahrung und der damit verbundenen positiven Wirkung auf die jeweilige Geschädigte " davon überzeugt gewesen, dass die Geschädi g- ten " nach der anfänglich gewaltsamen Durchführung der sexuellen Handlungen sodann freiwillig zu mehr bereit " (UA 10) sein wür den . Diese Überlegung steht zudem im Widerspruch zu der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Angekl agten und der von ihm selbst angegebenen Motivation für die geplanten Entführungen, junge, attraktive Frauen würden nicht freiwillig ein sexuelles Int e- resse an ihm zeigen. 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Eine denkbare Verschärfung des Schuldspruchs kann sich auch auf den Strafausspruch au s- gewirkt haben . Zwar differenziert § 177 Abs. 4 StGB beim Strafrahmen ni cht zwischen der besonders schweren sexuellen Nötigung und der besonders schweren Vergewaltigung. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass das L andgericht bei Annahme einer versuchten besonders schweren Vergewalt i- gung den Unrechtsgehalt der geplanten Taten gravierender und das Gestän d- nis des Angekl agten als weniger gewichtig gewertet hätte. Dies hätte dazu fü h- ren können, dass das L andgericht einen - nach den objektiven Tatumständen ohnehin eher fern liegen den - minderschwere n Fall im Fall 1 der Urteil sgründe 13 14 - 9 - verneint sowie - insbeson dere im Fall 1 - höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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