ECLI:DE:BGH:2016:070116U2STR202.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 202/15 vom 7. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Oktober 2015 , in der Sitzung am 7. Januar 201 6 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel, Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 7. Oktober 2015 als Pflichtv erteidiger, Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der G eschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 12. Dezember 2014 mit den zugehörigen Feststellungen a) in den Fällen 2, 4 bis 16 der Anklageschrift vom 8. Augu s t 2014 sowie in den Fälle n 1 bis 20 de r Nachtragsanklage vom 19. November 2014, b) im Strafausspruch im Fall 25 , c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeic h- nete Urteil a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in d en Fällen 2 und 25 der Anklageschrift vom 8. August 2014, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rech tsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen "Raubes in Tateinheit mit g efährlicher Körperverletzung und vorsätzl i- chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung in zwei weit e- ren Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben weiteren Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be täubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in 33 Fällen" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine isolierte Fahrerlaubnissperre von einem Jahr angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der S achrüge sowie die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwal t- schaft, die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts den Schuldspruch im Fall 2 der Anklageschrift vom 8. August 2014 und die Recht s- folgenaussprüche angre ift. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg und führt zur Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 2, 4 bis 16 der Ankl a- geschrift vom 8. August 2014 sowie der Fälle 1 bis 20 der Nachtragsanklage vom 19. November 2014 und zur Aufhebung des Stra fausspruchs im Fall 25 der Anklageschrift vom 8. August 2014. Im Übrigen ist die Revision des Angekla g- ten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesa n- walt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls einen Teile r- folg und führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 25 der A n- 1 2 - 5 - klageschrift vom 8. August 2014. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsa n- waltschaft unbegründet. Der Erfolg der Rechtsmittel entzieht dem Ausspruch über die Gesam t- strafe die Grun dlage. II. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Fall 2 der Anklageschrift vom 8. August 2014 aa) Der Angeklagte konsumierte in der Nacht vom 12. auf den 13. November 2013 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B . , dem späteren Geschädigten K . sowie der Zeugin N . auf einer Aussichtsplattform im Freien einvernehmlich Alkohol. Nach geraumer Zeit kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem später Geschädigten K . und seiner früheren Freundin, der Zeugin N . , in welche sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte B . einmischten. Beide ärge r- ten sich über das aus ihrer Sicht unangemessene Verhalten des Geschädigten und kamen überein, dies en da für durch körperliche Misshandlungen "bezahlen" zu lassen. B . versetzte dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel . Nachdem er sich wieder erhoben hatte und ve r- suchte, sich zur Wehr zu setzen , stieß der durch de n zuvor genossenen Alkohol bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,8 Promille enthemmte und aggressive , jedoch in vollem Umfang steuerungsfähige Angeklagte ihn mit den flachen Händen gegen die Brust und versetzte ihm schließlich einen Faus t- 3 4 5 6 - 6 - schlag in den Magen, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel und benommen liegen blieb. Der Angeklagte entschloss sich nunmehr dazu, dies auszunutzen, durchsuchte die Taschen des Geschädigten nach stehlenswerten Gegenstä n- den und nahm Mobiltelefon und Wohnungssch lüssel des Geschädigten an sich. Der gesondert verfolgte B . beobachtete dies und stieß den Geschädigten, der zwischenzeitlich mehrfach getreten worden war, ohne dass das Landgericht festzustellen vermochte, wer von den Beteiligten ihn festgehalten un d wer ihn getreten hatte, in Richtung eines Gebüschs . Dort urinierte der Angeklagte auf den am Boden liegenden Geschädigten. Der gesondert verfolgte B . richt e- te den Geschädigten auf, trat auf ihn ein und ließ den erheblich Verletzten schließlich do rt liegen. Anschließend fuhr d er Angeklagte, der - wie er wusste - nicht über die e r- forderliche Fahrerlaubnis verfügte, m it einem Fahrzeug gemeinsam mit dem ges ondert verfolgten B . und der Zeugin N . zur Wohnung des G e- schädigten, öffnete diese mit de ssen Wohnungsschlüssel und entwendete eine V ideokamera sowie einen Monitor . Dem erheblich verletzt am Tatort zurückgelassenen Geschädigten g e- lang es, Hilfe zu holen; er wurde in ein Krankenhaus transportiert und dort b e- handelt. bb) Das Landgericht hat das Geschehen als tateinheitliches Verbrechen des Raubes, der gefährliche n Körperverletzung und des vorsätzliche n Fahren s ohne Fahrerlaubnis gewürdigt. Weil der Angeklagte sich in der Hauptverhan d- lung bei dem Geschädigten entschuldigt und a n ihn einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 f- milderungsgrundes des § 46a StGB einen minder schweren Fall des Raubes 7 8 9 10 - 7 - (§ 249 Abs. 2 StGB) angenommen und eine Einzelstrafe von drei Jahren ve r- hängt. b) Fall 3 der Anklageschrift vom 8. August 2014 aa) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im November 2013 beschlossen M . , B . und der Angeklagte, die ebenso wie der später Geschädigte C . - S . dem Moto r radclub Sa . ang e- hörten, diesen unter Anwendung von körperlicher Gewalt zur Rede zu stellen ; sie hegten den Verdacht, dass er als Hinweisgeber der Polizei Mitverantwo r- tung dafür trage, dass die Polizei die Wohnung des Angeklagten durchsuc ht hatte. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte B . bestellten den Geschädigten C . - S . ein, konfrontierten ihn mit ihrem Verdacht und schlugen ihm, nachdem er den Vorwurf bestritten hatte, jeweils mindestens vier, höchstens fü nf Mal mit der Faust ins Gesicht und ließen anschließend von ihm ab. Der Geschädigte trug eine blutende Wunde unter dem rechten Auge sowie Schwellungen im Gesicht davon und litt unter Schwindelgefühlen. bb) Das Landgericht hat unter Berücksichtigung de s Geständnisses des Angeklagten und der nicht erheblichen Verletzungen des Geschädigten einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen und eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt. c) Fälle 4 bis 13 der Anklageschrift vom 8. A ugust 2014 sowie Fälle 1 bis 20 der Nachtragsanklage vom 19. November 2014 aa) Der Angeklagte kam Anfang November 2013 mit M . überein, sich an dem von diesem organisierten und von mehreren Personen arbeitsteilig betriebenen schwunghaft en Handel m it Marihuana zu beteiligen , um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Im Zeitraum zwischen 11 12 13 14 15 - 8 - Anfang November 2013 und Ende Januar 2014 wurde mindestens zwei Mal pro Woche jeweils ein Kilogramm Marihuana mittlerer Qualität mit einem Wi rkstof f- anteil von maximal 6 Prozent T HC zu einem Kaufpreis zwischen 3.500 4.000 . zum gewinnbringenden Weiterve r- kauf eingeführt, dort in unterschiedlich großen Portionen von 100 Gramm bzw. 900 Gramm auf zwei Bunkerwohnungen verteilt und in der Folge von den Ba n- denmitgliedern ge winnbring end weiterkauft. D er Angeklagte, der in drei oder vier Fällen auch am Transport des Rauschgifts aus den Niederlanden nach A . beteiligt war, verkaufte nach der jeweiligen Einfuhr gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B . größere Portionen von je weils 50 Gramm an die von M . benannten Kunden zu einem Preis zwischen 250 und 300 Euro und gab das eingenommene Geld an M . weiter; von dem vereinnahmten Gewinn in Höhe von 800 bis 900 Euro erhielt er - ebenso wie B . - jeweils 150 Euro. bb) D a s Landgericht hat 30 Taten angenommen, die es jeweils als ba n- denmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewürdigt, als minder schwere Fälle angesehen und mit Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Mon a- ten geahndet hat. d) Fälle 14 bis 16 der Anklageschrift vom 8. August 2014 aa) Im Zeitraum zwischen November 2013 und Ende Januar 2014 tran s- portierte der Angeklagte im Auftrag des gesondert verfolgten M . in zwei Fällen jeweils ein Kilogramm und in einem Fall zw ei Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffanteil von maximal 6 Prozent T HC zu einem Abnehmer nach Kr . ; ein Entgelt erhielt der Angeklagte für diese drei Trans portfahrten nicht . 1 6 17 18 - 9 - bb) Das Landgericht hat die Taten rechtlich jeweils als bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewürdigt, minder schwere Fälle im Sinne des § 30a Abs . 3 StGB angenommen, den Strafrahmen wegen der vom Ang e- klagten geleisteten Aufklärungshilfe nochmals gemildert und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt. e) Fälle 18 bis 24 der Anklageschrift vom 8. August 2014 Der Angeklagte führte am 28. November 2013, am 8. und 15. Januar 2014, am 3. und 12. Februar 2014, am 31. März 2014 sowie am 9. April 2014 jeweils ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, obwohl er über die hierfür erforde r- liche Fahrerlaubnis - wie er wusste - nicht verfügt e. f) Fall 25 der Anklageschrift vom 8. August 2014 aa) Der Angeklagte begab sich am Tag nach Rosenmontag 2014 g e- meinsam mit den Klubmitgliedern Z . und F . zu dem Zeugen Cl . , der eine sogenannte "Depotwohnung" bewohnte, in welche in der Nacht zuvor eingebrochen und die in der Wohnung gelagerten Drogen nebst zwei Waffen entwendet worden waren. Der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten Klubmitglieder Z . und F . stellten Cl . zur Rede. Na ch einem Wortgefecht entwickelte sich rasch eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf Z . auf Cl . und F . auf den Begleiter des Cl . , den Zeugen W . , einschlug. Der Angeklagte beteiligte sich weder an dieser körperlichen Auseinanderset zung noch war er " während der Körperverletzu n- gen in besonderer Weise körperlich präsent". Z . und F . entfernten sich zunächst und ließen die Zeugen Cl . und W . mit dem Angeklagten z u- rück. Nachdem sich nach ihrer Rückkehr alle Beteiligt en zu einer Kfz - Werkstatt begeben hatten und es dort erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung 19 20 21 22 23 - 10 - gekommen war, ohne dass der Angeklagte sich hieran beteiligt hätte, wurden Cl . und W . mit dem Hinweis, sie würden nunmehr in die Niederlande in einen Container verbracht, aufgefordert, in ein Auto zu steigen. Der Gesch ä- digte W . verspürte Todesangst und setzte sich n ach Kräften zur Wehr. Er wurde von mehreren Personen, zu denen auch der Angeklagte zählte , in das Fahrzeug gedrängt. Um dies zu verhindern, packte W . den Angeklagten fest an der Schulter , wodurch dieser Schmerzen verspürte . D er Angeklagte "trat" dem Geschädigten "die Beine weg" und versetzte dem am Boden Liege n- den sodann einen Faustschlag ins Gesicht. bb) Aufgrund de s vom Angeklagten abgelegten Geständnisses und des Umstands, dass er "sich nur in geringem Maß, und zwar erst ganz am Ende des Geschehens, an der Tat beteiligt" und zuvor "passiv - deeskalierend gewirkt" h a- be, hat das Landgericht einen minder schweren Fall d er gefährlichen Körperve r- letzung angenommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. 2. Die Einzelstrafen hat das Landgericht auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zurückgeführt und eine isolierte Fahrerlau b- nisspe rre von einem Jahr angeordnet. III. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Fall 2 der Anklageschrift vom 8. August 2014 24 25 26 27 - 11 - Die b isherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Ra u- bes. Nach § 249 Abs. 1 StGB wird derjenige bestraft, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sac he einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Gewalt oder Drohung m ü ss en dabei vom Täter als Mittel zur Ermöglichung der We g- nahme eingesetzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/13, N StZ 2013, 648; Urteil vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365, 366). Zwar genügt es zur Erfüllung des Tatbestands, dass die zunächst zu a n- deren Zwecken begonnene G ewaltanwendung f ort gesetzt wird, nachdem der Wegnahmevorsatz gefa s st ist. Dies gil t jedoch nur, wenn eine finale Verknü p- fung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme besteht. Folgt die Wegna h- me der Anwendung von Gewalt zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass eine solche finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch w e- gen Raubes aus ( BGH, Urteil vom 2 6. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ - RR 2014, 110; Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124). Gemessen an diesen Maßstäben ist d ie erforder liche finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahmehandlung hier nicht belegt. Zur Zeit der Anwendung der Gewalt handelte der Angeklagte mit dem Ziel, den Zeugen für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen und körperlich zu verle t- zen, nicht jedoc h zu dem Zweck, ihm Wertgegenstände wegzunehmen. Auch eine konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten, die auch in einem schlüssigen Verhalten liegen kann, hat das Landgericht nicht festgestellt. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht (Senat, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 6 48). Die bloße Ausnutzung der Wirkung der zuvor eing e- 28 29 - 12 - setzten Gewalt für die Wegnahmehandlung, die das Landgericht festgestellt hat, genügt hierfür nicht. Dieser Mangel führt zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht we itere Feststellungen treffen kann, welche die Annahme des Ta t- bestands des Raubes tragen. Die Aufhebung erfasst auch die für sich geno m- men rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldsprüche der gefährlichen Körpe r- verletzung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 2. Fälle 4 bis 1 3 der Anklageschrift vom 8. August 2014 und Fälle 1 bis 20 der Nachtragsanklage vom 10. November 2014 D as Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon au s- gegangen, dass die Veräußerungsgeschäfte des A ngeklagten zu einer rechtl i- chen Bewertungseinheit und damit jeweils zu einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden werden, soweit sie auf den Vertrieb einer kurz zuvor zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterve r- kaufs einer durch einen Erwerbsvorgang bezogenen Rauschgiftmenge gerichtet waren. Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht zweifelsfrei die angenommenen 30 Taten. Das Landgericht ist - abweichend von Anklageschrift und Nachtrag s- anklage - davon ausgegangen, das s die Bande unter der Führung von M . im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Ende Januar 2014 j e- weils mindestens zwei Mal pro Woche ein Kilogramm Marihuana aus den Ni e- derlanden nach Deutschland eingeführt hat. Der vom Landgericht angenom m e- ne Tatzeitraum umfasst damit rund dreizehneinhalb Wochen. Vor diesem Hi n- tergrund vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, wie das Landgericht, das seine Feststellungen auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten 30 31 32 33 - 13 - und der für glaubhaft erachteten B ekundungen des Zeugen Cl . getroffen hat, zur Annahme von 30 Taten und nicht von nur 27 Taten gelangt ist. Der Zeuge Cl . hatte freilich - insoweit abweichend von den Feststellungen - bekundet, es sei jeweils alle 2 bis 3 Tage ein Kilogramm Marihuana aus den Niederlanden eingeführt und in A . weiterveräußert worden. Dass das Landgericht seiner Berechnung die Angaben dieses Zeugen zugrunde gelegt hat und - zugunsten des Angeklagten - davon ausgegangen ist, dass in dem verfahrensgegens tändlichen Zeitraum von drei Monaten mindestens alle drei Tage ein Kilogramm Rauschgift eingeführt worden ist, erscheint möglich. In di e- sem Falle wäre die Annahme von 30 im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden Taten gerechtfertigt. Bei dieser Sa chlage hebt der Senat die Schuldsprüche zugunsten des Angeklagten insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zur genauen Anzahl der Taten zu ermöglichen. 3. Fälle 14 bis 16 der Anklageschrift vom 18. August 2014 Die Verur teilung des Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 14 bis 16 der Anklageschrift vom 8. August 2014 wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angekla g- te hat in den genannten drei Fällen im Auftrag v on M . Marihuana an eine n Abnehmer nach Kr . geliefert . Dass der Angeklagte sich von seinem Tätigwerden einen materiellen oder immateriellen persönlichen Vorteil verspr o- chen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 163/86, BGHSt 34 , 124, 125), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dort ist vielmehr festg e- stellt, dass der Angeklagte eine Entlohnung nicht erhalten hat. Bei dieser Sac h- lage fehlt es schon an tragfähigen Feststellungen zur Eigennützigkeit des Ha n- delns des Angekl agten, so dass die Annahme mittäterschaftlichen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln bereits deshalb nicht tragfähig begründet ist. Die 34 35 - 14 - Schuldsprüche waren daher zugunsten des Angeklagten aufzuheben. Sollte der neue Tatrichter zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte eigennützig gehandelt hat, wird er sich mehr als bisher geschehen mit der Frage zu befa s- sen haben, ob er Täter und nicht lediglich Gehilfe gewesen ist und ob sich die Umsatzgeschäfte noch innerhalb der Bandenabrede bewegten oder nicht. 4. Fall 25 der Anklageschrift vom 8. August 2014 Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die Zeugen Cl . und W . aus "nichtigem Anlass bestraft" worden seien. Diese Erwägung ist unklar und lässt besorgen, dass das Landgericht das Fe h- len eines Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten gewertet h a- ben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - 1 StR 525/13 mwN; Beschluss vom 10. November 2015 - 5 StR 421/15, juris). Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, worin der Grund für die "Bestrafungsaktion" des Zeugen - ein mögliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Einbruch in die Depotwohnung oder ein möglicher "Vertrauensbruch" in anderem Zusa m- menhang - gelegen haben soll. Der Senat vermag n icht auszuschließen, dass das Urteil auf dieser fehlerhaften Strafzumessungserwägung beruht. 5. Die Teilaufhebung der Schuld - und Strafaussprüche entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Maßregelausspruch kann hingegen bestehen bl eiben. 6 . Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als offensich t- lich unbegründet. 36 37 38 39 - 15 - IV. 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten des Angeklagten eing e- legte Revision konkludent auf die Verurteilungsfälle beschränkt und den Tei l- freis pruch von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich des Falles 2 der Anklageschrift vom 8. August 2014 bereits mit der Aufklärungsrüge Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs . a) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Zeugin N . hielt das Tatgeschehen im Fall 2 der Anklag e- schrift vom 8. August 2014 mit ihrem Handy in insgesamt vier Audio - bzw. V i- deodateien fest , deren akustischen Inhalt die Staatsanwaltschaft in ihrer Revis i- onsbegründungsschrift im Einzelnen wiedergegeben hat. Diese Dateien wurden als Beweismittel beschlagnahmt. Nach einem Widerspruch des Verteidigers lehnte die Strafkammer eine Verwertung der Dateien durch Beschluss vom 5. Dezember 2014 ab, weil es sich um eine heimlich gefertigte Aufnahme ha n- dele und daher grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Eine Ve r- wertung wegen Vorliegens besonderer Umstände scheide vorliegend aus, weil der Angeklagte ein Geständnis abgeleg t habe. b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Verfahrensrüge eine Ve r letzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) . Die Audio - /Videodatei en sei en nicht heimlich, sondern in Kenntnis des Angeklagten hergestellt worden. Eine Verwertung sch eide auch bei unterstellter und rechtlich bedenklicher B e- weiserhebung nicht aus, weil es sich um ein Beweismittel zur Aufklärung einer schweren Straftat handele. Zwar habe der Angeklagte ein Teilgeständnis abg e- legt und nach anfänglichem Leugnen auch gestan den, auf den Geschädigten 40 41 42 43 44 - 16 - uriniert zu haben. Er habe das Tatgeschehen und seine eigenen Tatbeiträge jedoch bagatellisiert. Die Strafkammer sei von einer Aussage - gegen - Aussagekonstellation ausgegangen und habe sich nicht in der Lage gesehen, die Angaben des Angeklagten zu widerlegen. Bei dieser Beweislage habe sie sich zur Verwertung des Beweismittels gedrängt sehen müssen. c) Die Aufklärungsrüge hat Erfolg. Es kann dahin stehen, ob es sich bei den Audiodateien - wie vom Landgericht angenommen - tatsächl ich um hei m- lich gefertigte Aufnahmen handelte. Gegen diese Annahme spricht, dass die Zeugin N . , die sich in der Hauptverhandlung auf ein Auskunftsverweig e- rungsrecht berief, das Tatgeschehen ersichtlich aus nächster Nähe filmte. Da r- über hinaus forder te die im Lager des Angeklagten stehende Zeugin N . den Angeklagten während der Aufnahme dazu auf, auf den Geschädigten K . zu urinieren. Dieser Aufforderung folgte der Angeklagte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der Str afkammer, es habe sich um heimlich gefertigte Aufnahmen gehandelt, nicht nachvollziehbar. Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung best e- hen an der Zulässigkeit der Beweisverwertung keine Bedenken. Die Audio - , gegebenenfalls auch die V ideo dateien dokumentiere n unmittelbar die dem A n- geklagten zur Last liegende Tat, deren vollständige Aufklärung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlic h- keitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ist durch eine solche Verwertung nicht berührt, weil das öffentliche Interesse an einer umfassenden Aufklärung der Straftat überwiegt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10, BGHSt 57, 71). Bei dieser Sachlage sche i- d et die Annahme eines Beweisverwertungsverbots aus. 45 46 - 17 - Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des vom Angeklagten abgelegten Teilgeständnisses nicht auszuschließen, dass das Urt eil im Stra f- ausspruch auf dem Ve rfahrensfehler beruht. Die Verwertun g der Audiodateien könnte - wie von der Staatsanwal t- schaft vorgetragen - Anhaltspunkte dafür erbringen, dass der Angeklagte den Geschädigten über die bereits festgestellten Tathandlungen hinaus während des Tatgeschehens massiv mit dem Tode bedrohte und ihm suggerierte, dass sein weiteres Schicksal allein von seinem Gutdünken abhänge. Darüber hinaus könnte sich aus der Verwertung des Beweismittels ergeben, dass der Ang e- kla g te auf den Geschädigten einschlug, während der gesondert verfolgte B . ihn von hinten festhielt. Bei dieser Sachlage vermag der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Aufklärungsmangel nicht auszuschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat au ch hinsichtlich de s Stra f- ausspruchs im Fall 25 der Anklageschrift vom 8. August 2014 Erfolg. Die B e- gründung, mit welcher das Landgericht diese Taten als minder schwere Fälle der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1, 2. Alt. StGB a n- gesehe n hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafmi l- dernd berücksichtigt, dass der Angeklagte während des Tatgeschehens "pa s- siv - deeskalierend" gewirkt habe, ohne dass diese Wertung von den Festste l- lungen getragen wird. Der Senat vermag ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). 4. Die Urteilsaufhebung entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Sie lässt den Maßregelausspruch jed och unberührt. 47 48 49 50 51 - 18 - 5. Im Übrigen erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unb e- gründet. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Fischer Ott Bartel 52
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