ECLI:DE:BGH:2016:101116B2STR202.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 202/16 vom 10. November 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 10. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfr eiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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