BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/07 vom 22. Juni 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StGB 247247 218, 224 Abs. 1 Nr. 5 Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gef344hrliche K366rperverletzung in der Alternative der lebensgef344hrdenden Behandlung herbeigef374hrt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 - Landgericht Darmstadt in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2006 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei F344llen sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tat-einheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch verurteilt ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len sowie wegen K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwanger-schaftsabbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revisi-on ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, sie f374hrt jedoch zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruch344nderung zu Ungunsten des Angeklagten. 1 Das Landgericht hat zu der unter II. 3 der Urteilsgr374nde abgeurteilten Tat folgendes festgestellt: 2 Die Zeugin hatte sich von dem Angeklagten getrennt und den Kontakt weitge-hend abgebrochen. Am 1. M344rz 2005 suchte er die von ihm im sechsten Monat schwangere Zeugin auf. Im Verlauf des zun344chst harmonischen Abends forder-te der Angeklagte die Zeugin zum Geschlechtsverkehr auf. Als die Zeugin ab- - 3 - lehnte und sich seinen Bem374hungen, sie gewaltsam dazu zu bringen, wider-setzte, versetzte er ihr zun344chst unvermittelt einen - m366glicherweise nicht ge-zielten - Faustschlag, der sie am Bauch traf. Als die Zeugin sich daraufhin noch heftiger wehrte, trat er ihr wuchtig zweimal gegen den Bauch. Jedenfalls bei diesen Tritten nahm er billigend in Kauf, dass sie das Absterben des von ihm ohnehin nicht gewollten ungeborenen Kindes im Mutterleib zur Folge haben k366nnten. Bei der Zeugin kam es zu einer Teilabl366sung der Plazenta und einer dadurch verursachten Mangelversorgung des Kindes. Der Bitte der Zeugin am n344chsten Tag, sie ins Krankenhaus zu fahren, kam der Angeklagte nicht nach. Als die Zeugin nach f374nf Tagen auf Veranlassung eines Bekannten in ein Kran-kenhaus eingeliefert wurde, wurde das Kind durch einen Notkaiserschnitt tot entbunden. Die Zeugin h344tte ohne diesen Eingriff nicht 374berlebt. Nach den Feststellungen der Sachverst344ndigen waren die gegen den Bauch der Zeugin gerichteten Gewalteinwirkungen urs344chlich f374r das Absterben des bei normaler Weiterentwicklung lebensf344higen Kindes gewesen. Die Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass bereits der m366glicherweise nicht zielgerichtete Faustschlag gegen den Bauch der Zeugin den - dann nur fahrl344ssig begangenen - Schwangerschafts-abbruch zur Folge hatte. Es hat das weitere Tatgeschehen - Tritte gegen den Bauch - deshalb lediglich als versuchten Schwangerschaftsabbruch in Tatein-heit mit K366rperverletzung gewertet. Zu Recht hat das Landgericht einen beson-ders schweren Fall des Schwangerschaftsabbruchs nach 247 218 Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen, weil der Angeklagte die Zeugin leichtfertig in die Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsbesch344digung gebracht hat. Das Landgericht hat aber verkannt, dass dem Angeklagten auch eine abstrakt le-bensgef344hrdende Behandlung im Sinne von 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur Last zu legen ist, die hier sogar - was f374r den Qualifikationstatbestand nicht erforder- 3 - 4 - lich ist - zu einer konkreten Lebensgefahr gef374hrt hatte. Zwischen dem versuch-ten Schwangerschaftsabbruch und der gef344hrlichen K366rperverletzung ist Tat-einheit gegeben. Eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man bei Anwendung des doppelten in dubio-Satzes einen vollendeten Schwangerschaftsabbruch ann344hme. Auch in diesem Fall w374rde eine zugleich verwirklichte gef344hrliche K366rperverletzung entgegen den Beden-ken des Generalbundesanwalts nicht zur374cktreten. Soweit in BGHSt 28, 11, 16 davon ausgegangen wurde, dass 247 218 StGB sowohl die einfache wie die ge-f344hrliche K366rperverletzung verdr344ngt, ist diese Entscheidung vor der 304nderung der Vorschrift des 247 223 a StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 er-gangen. Die neu gefasste Vorschrift des 247 224 Abs. 1 StGB hat die Regelstraf-drohung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer H366chststrafe von zehn Jahren deutlich erh366ht. W344hrend die Mindeststrafe der des 247 218 Abs. 2 StGB entspricht, ist die angedrohte H366chststrafe von zehn Jahren nunmehr doppelt so hoch wie die des 247 218 Abs. 2 StGB. Der erheblichen Anhebung des Strafrahmens f374r die gef344hrliche K366rperverletzung, in der eine ver344nderte ge-setzgeberische Wertung des Unrechtsgehalts dieses Delikts zum Ausdruck kommt, w374rde deshalb im Verh344ltnis zu 247 218 StGB die Annahme von Geset-zeskonkurrenz mit Verdr344ngung des Deliktes mit einer h366heren Strafdrohung nicht gerecht. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits in der Anklage eine gef344hrliche K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur Last gelegt worden ist. Der Bejahung eines besonderen 366ffentlichen Inte-resses bedurfte es danach nicht mehr. Der Senat kann die Revision ungeachtet des Beschr344nkungsantrags nach 247 154 a Abs. 2 StPO des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt eine Auswirkung auf den Strafausspruch verneint und die Verwerfung der Revision im 334brigen 4 - 5 - beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99; Kuck-ein in KK 5. Aufl. 247 349 Rdn. 29 m.w.N). Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan
Full & Egal Universal Law Academy