BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteils-gr374nde und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, davon in einem Fall bewaffnet, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. April 2010 ausgef374hrt: 2 "Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde nicht (247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). 3 Der Tatbestand setzt u. a. voraus, dass der T344ter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit sich f374hrt. Ein Mitsichf374hren liegt dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen K366rper muss die Waffe nicht getra-gen werden; es gen374gt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Der Wille des T344-ters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserf374llung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207). 4 Nach den Urteilsfeststellungen war das in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Rauschgift (136,51 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 8,5 g) im Wohnzimmer gelagert. Die mit Gaspatronen durchgeladene Schreck-schusspistole Marke Walter befand sich in einem verschlossenen Tresor im Abstellraum der Wohnung; nach Eingabe eines Zahlencodes war sie binnen eines Zeitraums von 30 Sekunden gebrauchsbereit (UA S. 7, 10). 5 Von einem Mitsichf374hren im Sinne des Tatbestandes kann bei der gege-benen Fallgestaltung nicht ausgegangen werden. Ein Vorhandensein der in ei-nem Beh344ltnis gelagerten Schusswaffe in einem anderen Raum ist in der Regel nicht gen374gend (BGH NStZ 2000, 433). Ist, wie vorliegend, allein f374r das 326ffnen des in einem anderen Raum befindlichen Beh344ltnisses eine gr366337ere Zeitspanne erforderlich, kann von einer jederzeitigen Zugriffsm366glichkeit im Sinne der tat- 6 - 4 - bestandlichen Norm nicht mehr die Rede sein. Dies erhellt sich auch daraus, dass selbst bei einer etwaigen 334bergabe des Rauschgifts an den K344ufer in der Wohnung nichts anderes gelten w374rde." Dem schlie337t sich der Senat an. Der Senat hat den Schuldspruch selbst ge344ndert, weil erg344nzende Feststellungen nicht zu erwarten sind. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, weil sich der gest344ndige An-geklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 7 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der im Fall II. 2 verh344ngten Einsatzstrafe. Auch wenn das Landgericht der Strafzumessung den Strafrahmen des 247 30a Abs. 3 BtMG zu Grunde gelegt hat, zeigt doch der Ver-gleich mit der im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngten Strafe, dass sich die Annahme bewaffneten Handeltreibens auf die Strafh366he ausgewirkt hat. Zu-sammen mit der Einsatzstrafe entf344llt auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngte Strafe und die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler dagegen nicht ber374hrt und k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen k366nnen ge-troffen werden, sofern sie den bisherigen, aufrecht erhaltenen nicht widerspre-chen. 8 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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