BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203 /11 vom 10. August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2011 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ver suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahr en und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Ang e- klagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden Bedenken. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte beim Verlassen einer Gastst ätte dem Nebenkläger mit einem Messer von hinten sei t- lich in den Hals. Infolge einer exogenen reaktiven Psychose war die Einsicht s- 1 2 3 - 3 - fähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. Die Psychose war insbesondere durch Sch lafmangel und einen vorangegangenen Drogen - und Alkoholkonsum ausgelöst worden und bewirkte, dass der Angeklagte bei Tatbegehung in Verkennung der Realität eine vom Nebenkläger ausgehende unmittelbare Bedrohung empfand. Der Angeklagte stach in der Annahme zu, der Nebenkläger kontrolliere den Ausgang der Gas t- stätte und werde ihn nicht herauslassen (UA S. 9 f.). 2. Die Ausführungen der Kammer zur erheblich verminderten Schuldf ä- higkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft. Die Kammer hat nicht bedacht, dass eine lediglich verminderte Einsicht s- fähigkeit nicht ohne W eiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt . Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich aus geschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Feh l- te ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat , kann § 21 StGB nur angewe ndet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, da ss eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGH St 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGH RuP 2006, 101; BGHR S tGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 mwN). Zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder nicht, verhalten sich die Urteilsgründe in nur unzureichender Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte in Verkennun g der i- n- sicht nicht ohne W eiteres zu. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Ei n- 4 5 6 - 4 - sichtsfähigkeit des Angek nach der Tat planvoll gehandelt und die von ihm als bedrohlich empfundene Situation nicht bewusst herbeigeführt habe (UA S. 19), sind dies freilich keine für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Täters geeignete Kriterien. 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vo r- lagen. Sollte der neue Tatrichter feststellen, dass der Angeklagte Unrechtsei n- sicht hatte, wird er im Übrigen auch die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 7
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