BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/14 vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefü hrers am 28. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andg e- richts Erfurt vom 19. Februar 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafaus spruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentsche i- dung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer a b- schließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: 1. Die Revi sion ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat f ür Zivilsachen a n- gefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzen s- geldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Sch ä- digers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzu g eben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. b) Der Senat sieht sich mit Blick auf vorgenannte Entscheidung gehi n- dert, über die Revision des Angeklagten , soweit der Adhäsionsausspruch b e- 1 2 3 - 3 - troffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick dara uf, dass über diesen Teil der Revis i- on des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefocht e- nen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rec htsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14). Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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