BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/15 vom 25. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 16. Januar 2015 im Stra f- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uner laubten Handeltre i- bens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen s i- chergestellten Geldbetrag von 3.505 n- ordnung über den Verfall von Wertersatz getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Üb rigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Lan d- gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Angaben zu seinen Abnehmern gemacht hat (UA S. 6 i.V.m. 3 f.), und hat dies zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Nicht erörtert hat die Strafkammer, warum sie von einer Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG indes abgesehen hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Ohne nähe re Erläuterung kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die Vorschrift in Anbetracht der von dem Angeklagten gemachten Angaben, die ein Eingreifen zumindest als möglich erscheinen lassen, zu Recht außer Betracht gelassen hat. Der Strafausspru ch ist daher aufzuheben. Der Aufhebung der Festste l- lungen bedarf es nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 2 3
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