ECLI:DE:BGH:2017 :110717B2STR203.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/17 vom 11. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 11. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2017 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringun g in einer Entziehungsanstalt abgesehen wo r- den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende R evision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern, auch begegnet die Stra f- zumessung keinen rechtlichen Bedenken. 2. H ingegen erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als fehle r- haft, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine "krankhafte" Betäubungsmit telabhängigkeit und damit auch ein Hang vorliegt, Betäubungsmittel, insbesondere Crack, im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch hat es angenommen, dass die abgeurteilte Tat in einem symptomatischen Z u- sammenhang mit dem festgestellten Hang steht. Eine Gefahr, da ss der Ang e- klagte auch in Zukunft in Folge dieses Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat die Strafkammer nicht gesehen, weil die abgeurteilte Tat nicht dem bisherigen "Muster" des Angeklagten entspreche, sondern sich deu t- lich von den zuvor begangenen Taten abhebe. Zwar weise der Angeklagte d i- verse Vorstrafen auf, doch habe er "eine Tat mit vorliegendem Charakter" ger a- de noch nicht begangen. Dass in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten, ve r- gleichbar mit der hiesigen, durch den Angeklagten b egangen würden, könne daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. 1 2 3 4 - 4 - Die so begründete Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie geht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es ist nicht erfo r- derlich, dass di e infolge des Hangs zu befürchtenden Taten der Anlasstat gleich oder ähnlich sein müssen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 15). Es genügt vielmehr, wenn sich unabhängig von Art und Qualität der Anlasstat feststellen lässt, dass aufgrund des Hangs (s onstige) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Der fehlerhafte Maßstab zwingt zur Aufhebung der landgerichtl i- chen Entscheidung, soweit von einer Anordnung nach § 64 StGB abgesehen wurde. Der Senat kann mit Blick auf die Vorstrafen des Angeklagte n nicht au s- schließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des richtigen Maßstabs zu der Einschätzung gelangt wäre, dass vom Angeklagten die Gefahr der B e- gehung erheblicher rechtswidriger Taten, etwa in Form von erheblicher B e- schaffungskriminalität, aus geht. Der Strafausspruch hat Bestand; der Senat schließ t aus , dass das Lan d- gericht bei Anordnung einer Maßregel eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Appl Krehl Zeng Bartel Grube 5 6
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