ECLI:DE:BGH:2019:220519B2STR203.18.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/18 vom 22. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 8 .0 00 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tra- gen. Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt
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