ECLI:DE:BGH:2019:220519B2STR203.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/18 vom 22. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 201 9 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G . gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 wird mit der Maß- gabe, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte A . in Hö he der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner haften , als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Übrigen ni cht erge- ben hat. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt
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