ECLI:DE:BGH:2019:220519U2STR203.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 203/18 vom 22 . Mai 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Mai 2019 in der Sitzung am 22. Mai 201 9 , an de nen teilgenommen haben : Ri chter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg , Dr. Grube , Schmidt , Oberstaatsanwalt be im Bundesgerichtshof in der Verhand lung und bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten A . , Rechtsanw alt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten G . , Rechtsanwalt in der Verha ndlung als Verteidiger für den Angeklagten Z . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten K . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten O . , - 3 - Amtsinspektorin in der Verhand lung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 aufge- hoben a) im Schuldspru ch zu Fall II.1 der Urteilsgründe hinsichtlich der Angeklagten A . und G . , jedoch bleiben die Feststellungen insoweit aufrechterhalten; b) in den Strafaussprüchen hinsichtlich aller Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen; c) in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Fall II.1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststell ungen, so- weit die Angeklagten A. und G . betroffen sind; d) soweit im Fall II.2 der Urteilsgründe eine Anordnung der Ein- ziehung von Taterträgen hinsichtlich der Angeklagten A . , G . und K . unterblieben ist. - 4 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehen den Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten A . und G . wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung, jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei J ahren verurteilt, deren Vollstre- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es bezüglich beider An- geklagter Einziehungsanordnungen getroffen. Den Angeklagten Z . hat das Landgericht wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vo n zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und daneben ebenfalls eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten K . und O . hat das Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung zu einer Freiheitsstraf e von zwei Jahren und neun Monaten bzw. von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. 1 - 5 - I. 1. a) Nach den Feststellungen planten die Angeklagten A . und G . an - gesichts ihrer schlechten finanziellen Situation im März 2016 einen Raubüber- fall. Von dem Mitangeklagten Z . erhielten sie den Hinweis auf Familienan - gehörige, die über eine Menge Geld verfügen würden. Gemeinsam kundschaf- teten die Angeklagten die Tatörtlichkeit aus. Zur Tatausführung besorgten sich die Angeklagten A . und G . eine unge ladene Schreckschusspistole. Am 17. März 2016 begaben sich A . und G . zum Tatort. Der mit einer gelben Postjacke bekleidete A . klingelte gegen 11.45 Uhr an der Wohnungstür der S . Z . , wobei er sich als Postbote ausgab, der ein Einschrei ben ab - geben müsse. S . Z . öffnete die Tür, woraufhin A . die ungeladene Schreckschusspistole hervorholte und in den Wohnungsflur drängte. Der Ange- klagte G . , der ein Messer bei sich führte, folgte ihm. S . Z . stürzte bei ihrer Fl ucht in die Wohnung und versuchte, die ebenfalls dort anwesende H . Z . schreiend zu warnen. A . bedrohte S . Z . mit der Pistole, während G . schwarzes Klebeband um ihre Hände und ihren mit einem Kopf - tuch bedeckten Kopf wickelte . Die zu diesem Zeitpunkt in der Küche befindliche H . Z . schloss die Küchentür ab, die der Angeklagte G . sodann mit Fußtritten aufbrach. A . hielt daraufhin H . Z . die Pistole an die Schläfe, G . umwickelte auch ihren Mund mit schwarzem Klebeband. Der Angeklagte A. forderte von beiden Frauen die Herausgabe von Schmuck und Geld, G . hielt zur Verstärkung der Drohung das mitgeführte Messer in der Hand. Die Ge- schädigten hatten Angst und zogen das Klebeband von ihrem Mund weg, um sprechen zu können. S . Z . riet H . Z . , den Angeklagten das Geld zu geben, da diese sie sonst töten würden. Beide Frauen gingen daraufhin mit dem Angeklagten A. in das Schlafzimmer. Dort nahm A . aus einer Jacken - tasche 38 .000 . Z . , einem Bruder der S . 2 3 - 6 - Z . und Ehemann der H . Z . , gehörte. Zwischenzeitlich nahm der Angeklagte G . noch eine Tasche mit Goldschmuck an sich, den H . Z . von ihrem Vater zur Hochzeit als Geschenk bekommen hatte. A. äußerte sodann gegenüber den Geschädigten, dass er ihre Familie umbringen werde, wenn sie die Polizei verständigen würden, und verließ zusammen mit dem Angeklagten G . den Tatort. Den entwendeten Schmuck ve rkaufte A . später im F . er Bahn - hofsviertel für 6.950 . erhielt für seine Tatbeteiligung 13.000 - rige Tatbeute von 32.000 . und G . hälftig auf. b) Mehr als ein Jahr später entschuldigte sich der Angeklagte Z . bei den Geschädigten J . und S . Z . . Außerhalb der Hauptver - handlung kam es am 17. September 2017 zu einem Treffen aller drei an der Tat beteiligten Angeklagten, die jeweils von Familienmitgliedern begleitet wurden, mit allen Geschädigten in deren Wohnung. Sie entschuldigten sich persönlich bei J . und S . Z . , die die Entschuldigung annahmen. A . und G . entschuldigten sich auch bei H . Z . , die die Entschuldigung wie auch die seitens des Angeklagten Z . in der Hauptver handlung erklärte Entschuldigung nicht annahm. Mit gleichlautenden Schuldverträgen vom 17. September 2017 verpflichteten sich die Angeklag ten A. und G . gegen - über J . Z . zur Zahlung von je 16.000 Z . zur Zahlung von 8.000 bereits geleisteter Teilzahlungen von insgesamt 13.000 Aufgrund von Vereinbarungen zur Schadenswiedergutmachung vom 23. September 2017 zahlten die Angeklagten jeweils 1.000 eich der immateriellen Folgen der Tat (Schmerzensgeld) an S . und H . Z . . 4 5 6 - 7 - 2. a) Wiederum auf Hinweis des Angeklagten Z . beschlossen die Angekagten A . und G . kurz nach der ersten Tat, einen weiteren Raubüberfall zu begehen, und kundschafteten zusammen mit ihm den Tatort am 18. April 2016 aus. A . und G . gewannen für die Tatausführung die Mitangeklagten O . und K . , mit denen sie am 19. April 2016 zusammen zur Wohnung der Eheleute D. fuhren. Dort klingelte der Angeklagte A. an der Wohnungstür und gab sich erneut als Postbote aus. Nach Öffnung der Wohnungstüre stürmte er sogleich mit den Mitangeklagten G . , K . und O . in die Wohnung und hielt zunächst dem A. D . eine Schreckschusspist ole an den Kopf. Gleichzeitig forderte er ihn erfolglos zur Herausgabe von Bargeld und Schmuck auf. Anschließend durchsuchte G . das Wohnzimmer nach Wertsachen, wäh - rend A . sich zu Z . D . in das Schlafzimmer begab, diese mit dem ihres Sohnes Om . bedrohte und auf ihren Hinweis von dem dor - tigen Sideboard Scheingeld in Höhe von 250 ten die Angeklagten K . und O . den Geschädigten D . in ihrer Gewalt. Sie fixierten ihn auf dem Boden, schlugen ihn mehrfach und fragten dabei nach Geld. A . kehrte in s Wohnzimmer zurück und teilte A . D . mit, man habe den Sohn Om . in der Gewalt und würde ihn abschlachten, wenn es kein Geld gäbe. Daraufhin wies dieser auf den Wohnzimmerschrank, wo sich weitere 3.600 . ebenfalls einsteckte. Darüber hinaus nahm er Spar - geld der Kinder in Höhe von ca. 200 - 300 sich. Als Z . D . die Ange k lagten aufforderte, ih re n Ehemann loszulassen und nicht weiter zu schlagen, befahl A . ihr, still zu sein, da er ihn ansonsten umbringen werde. O . drückte ihr zudem mit der Hand den Mund zu, wobei er ihren Rücken gegen einen Heizkörper presste. Z . D . erlitt dadurch Schmerzen im Nacken - und Schulterbereich sowie Prellungen im Gesicht. G . nahm inde ssen einen Beutel mit Silber - und Goldschmuck, dessen genauer 7 8 - 8 - Umfang und Wert in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte, an sich und verließ schließlich mit den anderen Mitangeklagten die Wohnung. Vor dem Haus teilten sich die Täter auf. Den Beutel mit dem Schmuck warf entweder der Angeklagte G . oder der Angeklagte O . auf der Flucht weg; er konnte nicht wieder aufgefunden werden. Kurze Zeit später wurden G . , K . und O . ohne Beute festgenommen. O . benannte bei s einer polizeilichen Vernehmung am nächsten Tag den bis dahin noch nicht identifi- zierten Angeklagten A . als vierten Mittäter. Von dem bei der Tat erlangten Geld erhielt der Angeklagte K . 1 . 000 . und G . . Z . und O . gingen leer aus. b) Noch vor der Hauptverhandlung entschuldigten sich die Eltern des Angeklagten Z . und später auch der Angeklagte Z . selbst bei den Geschädigten. Ein Angebot der Eltern des Angeklagten Z . , den Schaden zu ersetzen, lehnte A . D . ebenso ab wie eine am 20. September 2017 geäußerte Bitte der Schwester des Angeklagten G . , mit allen Angeklagten zum Zwecke einer Entschu ldigung vorbeikommen zu dürfen. Auch ein angebo- tener Gesprächstermin im Büro des Verteidigers des Angeklagten K . fand nicht statt. Bei einer Unterredung des Vaters des Angeklagten Z . mit dem Cousin und dem älteren Bruder des Geschädigten D . fanden diese eine ihrem afghanischen Kulturkreis entsprechende Lösung und forderten A . D . auf, den Angeklagten zu verzeihen. Am 24. September 2017 kam es zwischen allen Angeklagten und den Schwestern der Angeklagten G . und A . zu ei nem Treffen mit den Eheleuten D . zunächst in einem Eiscafé und anschließend in der Wohnung der Ge - schädigten. Alle Angeklagten entschuldigten sich zunächst bei dem älteren 9 10 11 12 - 9 - Bruder des Geschädigten A . D . und dann bei den beiden Tatopfern per - sönlich. Die Geschädigten wie auch der ältere Bruder und der Cousin des Ge- Schadensersatz und Schmerzensgeld ver einbart. Jeder der fünf Angeklagten verpflichtete sich zur Zahlung von 2.270 Hauptverhandlung an die Geschädigten übergeben. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Ge- neralbundesanwalts vom 15. Oktober 2018 ohne Erfolg. 2. Die umfassende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge führt hinsichtlich F all II.1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Angeklagten A . und G . sowie zur Aufhebung nur des Strafausspruchs hinsichtlich des Angeklagten Z . . a) Das Landgericht hat übersehen, dass sich der Angeklagte A . im Fall II.1 der Urteilsgründe zusätzlich zu der Verurteilung wegen eines Raubdelikts wegen einer tateinheitlich begangenen (versuchten) Nötigung strafbar gemacht hat, indem er S . und H . Z . - lien umbri lung bildete mit dem vorangegangenen Raubgeschehen einen einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne von § 264 StPO und hätte deshalb von der Straf- kammer abgeurteilt werden müssen. Ob auch der A ngeklagte G . insoweit zu 13 14 15 16 - 10 - bestrafen wäre, ist anhand der Urteilsfeststellungen nicht abschließend zu beur- teilen. Wo genau sich G . zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung des Ange - klagten A . aufhielt und ob er die entsprechende Äußerung wahrgenommen u nd im Wege sukzessiver Tatbegehung gebilligt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Angeklagten A . und G . im Fall II.1 der Urteilsgründe insgesamt, wobei die rechtsfehlerfrei g etroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben können. Das Landgericht kann neue Feststellungen treffen, soweit sie mit den bisheri- gen nicht in Widerspruch stehen. b) Der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe ent- zieht dem gesamt en Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten A . und G . die Grundlage und bedingt auch die Aufhebung der sie betreffenden Einzie- hungsentscheidung zu Fall II.1 der Urteilsgründe. c) Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Z . im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat wie auch bei A . und G . zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Nach den Feststellungen zu den Ausgleichsbemühu ngen der Angeklag- ten nach der Tat fehlt es hinsichtlich der Geschädigten H . Z . an den Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und damit da bei mehreren Geschädigten bei einer Tat hinsichtlich jedes Tatop- fers minde stens eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein muss (st. Rspr . ; vgl. etwa BGH, Urteil v om 7. Februar 2018 5 StR 535/18, NStZ 2018, 276) an der Anwendbarkeit des § 46a StGB insgesamt. 17 18 19 - 11 - aa) § 46a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich d er immateri- ellen Folgen der Tat bezieht, setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwie- genden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert gru ndsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Ver- antwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung mus s auf einen umfas- senden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 1 StR 576/16, NStZ - RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 24. Januar 2019 1 StR 591/18 , juris Rn. 6 ). Zahlungen an H . Z . , diese betreffen aber nur den Ausgleich der im - materiellen Folgen. Eine Kompensation für den erlittenen materiellen Schaden der Zeugin, den die Strafkammer mit mindestens 6 .950 hingegen und findet sich auch nicht in den Schuldverträgen vom 17. Septem - ber 2017, die einen Ausgleich nur hinsichtlich des materiellen Schadens von J . Z . vorsehen. Die Wiedergutmachungsleistungen waren in - soweit nicht wie aber auch im Rahmen von § 46a Nr. 1 StGB geboten auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet. Die Angeklagten hätten auch den bei H . Z . entstandenen materiellen Schaden bei ihren Ausgl eichsverhandlungen berücksichtigen müssen. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass ein vollständiger Schaden s - ausgleich (im zivilrechtlichen Sinn) keine zwingende Voraussetzung für die An- wendung des § 46a Nr. 1 StGB ist. So ist zum einen erforderli ch, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist zum anderen 20 21 22 - 12 - aber auch, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (vgl. BGH , Beschluss vom 22. A ugust 2002 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29). Aus diesem Grund gibt eine vergleichende Gegenüberstellung von zivilrechtlich geschuldetem Scha- densersatz einerseits und angebotener bzw. geleisteter Ausgleichszahlung an- dererseits zwar eine gewisse Orientierung ü ber das Ausmaß der Schadensbe- mühungen des Täters, sie erlaubt aber für den Fall, dass die versprochenen bzw. geleisteten Zahlungen hinter de n geschuldeten zurückbleiben, nicht ohne Wie geschlossene Vergleich, der nicht zu einem vollständigen zivilrechtlichen Aus- gleich führt, aus dem Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB herausfallen. Allerdings darf für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs im Sinne von § 46a StGB nicht ausschließlich auf die selbst einvernehmliche subjektive Bewertung von Tatopfer und Täter abgestellt werden, wie sie in einer getroffenen Übereinkunft zum Ausdruck kommt. Erforderlich i st vielmehr vor- rangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materiellen und i m materiellen F olge Bamberg, NStZ - RR 2007, 37 , 38 ). Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausglei- chen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen kö nnen (vgl. BGH , Urteil vom 7. Dezember 2005 1 StR 28 7/05, NStZ 2006, 275, 276). Aus diesem Grund wäre auf jeden Fall auch ein adäq u ater Ausgleich für den H . Z . entstandenen materiellen Schaden vorzunehmen gewesen. 23 - 13 - bb) Soweit ein solche r Ausgleich nicht erfolgt ist, kommt von vornherein auch eine Strafrahmenmilderung nach dem insbesondere den materiellen Schadensausgleich betreffenden § 46a Nr. 2 StGB nicht in Betracht. cc) Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgr ünde be- dingt die Aufhebung der gegen den Angeklagten Z . verhängten Gesamt - freiheitsstrafe. d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf Fall II.1 der Urteilsgründe auf Folgendes hin: aa) Auf der Grundlage der getroffenen F eststellungen haben sich die Angeklagten A . und G . mit Blick auf das Vorzeigen des Messers gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren Raubes schuldig ge- macht. Davon ist zwar das Landgericht auch bei seiner rechtliche n Würdigung ausgegange n, hat es aber versäumt, dies in den Tenor aufzunehmen. Hingegen kommt eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen einer gefährli- chen Körperverletzung nicht in Betracht. Das Landgericht hat im Hinblick auf den Einsatz des Klebebands keine üble, unangemess ene Behandlung im Sinne von § 223 StGB festgestellt und jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatsei- te im Hinblick auf den durch Abreißen des Klebebands bei der Zeugin H . Z . verursachten kurzen Schmerz ohne rechtliche Bedenken ausgeschlos - sen. Zur Verwendung des Klebebands beim Raubgeschehen weist der Senat auf BGH NStZ 1993, 79 hin. bb) Hinsichtlich der Annahme des § 46a Nr. 1 StGB, bezogen auf J . Z . , weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch insoweit nä - h er zu prüfen sein wird, ob der einzelne Schuldvertrag, den jeder Angeklagte mit dem Tatopfer getroffen hat, allein oder in Berücksichtigung der jeweiligen 24 25 26 27 28 29 - 14 - der erlittenen Schäden dar stellt. Bedenken könnten sich insoweit ergeben, als in den Verträgen jeweils nur Verpflichtungen zu Leistungen von monatlichen Ratenzahlungen hinsichtlich eines Teilbetrags des eingetretenen Gesamtscha- dens eingegangen sind, Regelungen für den Zahlungsausfa ll oder die Zah- lungseinstellung durch den jeweiligen Vertragspartner oder auch einer der Mit- täter fehlen, zumal ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Gel- tendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erklärt wird. cc) Für die neu gegen die An geklagten A. und G . zu treffenden Einziehungsentscheidungen weist der Senat im Übrigen auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2018 hin. 3. Hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe hat die Überprüfung der landge- richtlichen Ents cheidung lediglich Rechtsfehler bei den Strafaussprüchen sowie bei den Einziehungsentscheidungen ergeben. a) Der Schuldspruch begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Beden- ken, a ls das Landgericht eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschen- raubs n ach § 239a StGB nicht erörtert hat. Denn nach den Feststellungen wurde der Geschädigte D . zwar mittels körperlicher Gewalt überwältigt, fest - gehalten, bedroht, geschlagen und fortwährend zur Preisgabe der Aufbewah- rungsorte von Bargeld und Schmuck auf gefordert. Die gegenüber D . einge - setzten Nötigungsmittel dienten damit unmittelbar der Duldung der Wegnahme und begründeten zugleich eine Bemächtigungslage, der deshalb keine eigen- ständige Bedeutung für die Begehung des Raubes zukam (vgl. Fischer, St GB, 66. Aufl., § 239a, Rn. 7a m. Nachw. zur Rspr.). Soweit die Angeklagten die Zeugin D . festhielten und später auch ihr gegenüber Gewalt anwendeten, kommt auch dieser Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal es 30 31 32 - 15 - ihnen insoweit nur darauf a nkam, sie ruhig zu stellen, und damit keine Erpres- sungsabsicht verbunden war. b) Die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB mit Blick auf die Geschädigte Z . D . b egegnet Bedenken. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB (vgl. dazu schon oben II.2.c.aa) liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Zwischen den Angeklagten und den Geschädigten hat zwar ein kommunikativer Prozess stattgefunden, bei dem die Angeklagten die Verantwortung für die Tat über- nommen und die Geschädigten ihre Leistungen als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben. Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, von wem die Aus- gleichsbemühungen initiiert wurden (vgl. Fischer, aaO, § 46a, Rn. 12; OLG Köln NStZ - RR 2004, 71 , 72 ). Dass der erste Schritt nicht von den Angeklagten selbst, sondern von den Eltern des Angeklagten Z . ausgegangen ist, steht deshalb der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen, soweit die An- geklagten wie hier im Laufe der zu einem Ausgleich unternommenen An- strengungen die Verantwortung für ihre Tat gegenüber den Opfern übernom- men haben. Am Vorliegen eines kommunikativen Prozesses fehlt es auch nicht deshalb, weil die Geschädigten D . zunächst a n Gesprächen mit den Ange - klagten nicht interessiert waren und diese erst zustande kamen, als es zu einer Absprache der beteiligten Familien kam, in deren Folge der Geschädigte D . aufgefordert wurde, den Angeklagten zu verzeihen. Das Landgericht hat inso- weit in den Blick genommen, dass letztendlich beide Geschädigte die persönli- chen Entschuldigungen der Angeklagten angenommen haben, und hat dabei auch bedacht, dass der Geschädigte D . - wandten getan hat. Wenn es mi t Blick auf den Inhalt der getroffenen Vereinba- 33 34 35 - 16 - rungen und die Entgegennahme der Leistungen der Angeklagten in wertender Betrachtung (vgl. BGH , Urteil vom 27. August 2002 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29 , 31 ) davon ausgegangen ist, dass die Geschädigten diese hiermit ohne dass es auf die förmliche Annahme der Entschuldigung ankäme (freiwillig) als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben, ist diese tatrichterliche Einschät- zung von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 20 11 2 StR 344/11, StV 2012, 150), dies auch deshalb, weil An- haltspunkte dafür, sie hätten die Zahlungen aus Sorge darüber, ansonsten kei- ne Leistungen zu erhalten, entgegengenommen, nicht ersichtlich sind. Die Wiedergutmachungsleistungen waren aber nic ht auf einen umfas- senden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet. Die Zahlung und immateriellem Schaden steht einer Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB hier entgegen. De nn in diesem Betrag, der sich aus dem sich rechnerisch aus den Urteilsgründen ergebenden materiellen Schaden von 4.349 Schmerzensgeldbetrag von 3.500 l mit Silber - und Gold- nauer Umfang und Wert in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden 20), folgedessen von einem ernsthaft auf umfassenden Ausgleich getragenen Be- mühen auszugehen. Das Landgericht hätte gestützt auf Angaben der Ge- schädigten den Wert des Schmucks schätzen und diesen bei der Prüfung, ob die Wiedergutmachung auf einem umfassenden Ausgleich der durch die Straf- tat verursachten Folgen gerichtet ist, berücksichtigen müssen. 36 - 17 - bb) Hingegen hält die Annahme von Aufklärungshilfe nach § 46b StGB durch den Angeklagten O . rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass O . den Mitangeklagten A. namentlich und unter Benennung des Wohnortes benannt und dessen Identität unter Vor- halt eines Lichtbildes bestätigt hat. Dies rechtfertigt oh ne Weiteres die Anwen- dung des § 46b StGB, weil den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt ledig- lich eine allgemein gehaltene Täterbeschreibung der Geschädigten vorlag. Die- se Feststellung der Strafkammer ist im Übrigen belegt durch die Angaben des Zeugen M . . Dass dieser zum konkreten Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden nicht befragt worden ist, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung vorträgt, ist eine urteilsfremde Tatsache, auf die die Revision nicht gestützt werd en kann. c) Die (nicht begründete) Entscheidung des Landgerichts, von einer Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe ab- zusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Angeklagten K . , A. und G . betroffen sind. Der Angeklagte A . hat mindestens 4.050 geklagte G . neben einem Teil des Bargelds (UA S. 21) Verfügungsgewalt über einen Beutel mit Gold - und Silberschmuck in nicht festgestelltem Wert er- worben hat. Weiterreichende Mitverfügungsgewalt aller an der unmittelbaren Tatausführung Beteiligten über das Geld und den Inhalt des erbeuteten Beutels lässt sich hingegen nachdem die Angeklagten unmittelbar nach der Tatbege- hung in verschiedene Richtungen flüchteten nicht feststellen. Das Landgericht hat lediglich noch festgestellt, dass der Angeklagte K . 1.000 Tatbeute erhalten hat, während O . und Z . leer ausgingen. Bei dieser Sachlage kann d er Senat unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen aller Angeklagten an die Geschädigten ohne nähere Erläuterung nicht nachvoll- ziehen, ob die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt 37 38 - 18 - insbesondere mit Blick darauf, dass das Lan dgericht den Wert des erbeuteten Silber - angesetzt hat, obwohl es auch im Rahmen der Einziehungsentscheidung von- nöten gewesen wäre, dieser einen g egebenenfalls im Rahmen einer Schätzun g zu ermittelnden Wert des Schmucks zugrunde zu legen. Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt
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