BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 204/03vom9. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenKörperverletzung mit TodesfolgeDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMeiningen vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaftdes Angeklagten rechtsfehlerfrei auf die Aussagen der Mitange-klagten B. und G. gestützt. Die ergänzenden, nichtrechtsfehlerfreien Erwägungen hinsichtlich der Angaben des An-geklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. habensich nicht ausgewirkt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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