BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 204/07 vom 10. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 25. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-ordnung des Verteidigers f374r das Adh344sionsverfahren wird ab-gelehnt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenkl344gerin verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der R374ge der Verletzung des 247 261 StPO Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklag-te Jasmin M., mit der er gemeinsam ein Wochenblatt ausgeteilt hatte, anschlie-337end in seinem Pkw vergewaltigt und ihr dabei ein H344matom im Genitalbereich zugef374gt. Eine Einlassung des Angeklagten zu dem Tatvorwurf teilen die Ur-teilsgr374nde nicht mit, vielmehr hei337t es ausdr374cklich: 204Hinsichtlich des Tatvor- 2 - 3 - wurfes hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht223. Die Revision behauptet demgegen374ber, dass sich der Angeklagte mehrfach zur Sache ge344u337ert habe. In der Sitzungsniederschrift finden sich diesbez374glich folgende Angaben: Nach Verlesung der Anklageschrift hatte der Angeklagte am 6. Oktober 2006 erkl344rt: 204Ich bin zur 304u337erung zur Person bereit; zur Sache je-doch vorerst nicht.223 In der Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2006 hei337t es dann: 204Der Angeklagte gab eine Erkl344rung ab223, und in derjenigen vom 13. Okto-ber 2006 204Der Verteidiger und der Angeklagte gaben je eine Erkl344rung ab223 so-wie 204Der Angeklagte 344u337erte sich erg344nzend zur Sache223. Zwar ist der Sitzungs-niederschrift nicht zu entnehmen, ob die 204Erkl344rungen223 des Angeklagten wie vom Beschwerdef374hrer behauptet Angaben zur Sache oder nur zu prozessua-len Vorg344ngen enthielten; eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Senat verwehrt. Hinsichtlich der in der Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober 2006 festgehaltenen erg344nzenden 304u337erung zur Sache ist jedoch im Sinne des 247 274 StPO bewiesen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat. Ob sich die 304u337erungen des Angeklagten zur Sache lediglich auf die sp344ter gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe oder (auch) auf die abgeurteilte Tat bezogen, l344sst sich allerdings weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgr374nden entnehmen. Angesichts des bewiesenen Umstands, dass sich der Angeklagte zur Sache ge344u337ert hat, sind die Urteilsgr374nde jedoch l374ckenhaft, denn sie erm366g-lichen dem Senat nicht die Nachpr374fung, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung alles verwertet hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung war. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beweisw374rdigung die Einlassung des Angeklagten nicht mitber374cksichtigt hat. Dass sich der Angeklagte nur zu den sp344ter eingestellten Tatvorw374rfen ge344u337ert haben k366nnte, liegt angesichts des Umstands, dass es sich teilweise um dasselbe Tatopfer handelte, nicht nahe. Trotz der umfassenden Beweisw374rdigung in den Urteilsgr374nden kann der Senat 3 - 4 - letztlich nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Versto337 gegen 247 261 StPO beruht (vgl. auch BGH StV 1983, 8; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 261 Rdn. 6). Folglich muss es aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen werden. 2. Der Senat hat den Antrag des Angeklagten, ihm im Adh344sionsverfah-ren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gew344hren, ab-gelehnt. 4 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschrif-ten wie in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten (247 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Es fehlt hier schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzun-gen f374r eine solche Bewilligung. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschlie337enden Entscheidung des Senats bedurfte es im Hinblick darauf, dass der Senat das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben hat, nicht. 5 - 5 - 3. Soweit die Revision im Rahmen einer Verfahrensr374ge geltend ge-macht hat, dass das Landgericht hinsichtlich der nach 247 154 Abs. 2 StPO ein-gestellten Tatvorw374rfe weder eine Kostenentscheidung noch eine Entscheidung nach dem Strafrechtsentsch344digungsgesetz getroffen habe, hat der Senat da-von abgesehen, dieses Vorbringen als entsprechende Beschwerden auszule-gen (247 300 StPO). Sowohl die Kostenbeschwerde nach 247 464 Abs. 3 StPO als auch die Beschwerde nach 247 8 Abs. 3 StrEG w344ren unzul344ssig, weil versp344tet. 6 Rissing-van Saan Bode RiinBGH Dr. Otten ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift ge- hindert. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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