BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 204/14 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. J anuar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Dezember 2013 mit den Festste l- lungen aufgehoben a) im Fall 16 der Urteilsgründe , b) im Ausspruch über die Gesa mtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten D . wegen Wohnungseinbruch s- diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowohl in Tateinheit mit Sachbeschädigung als auch mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreihe itsstrafe von vier Jahren ve r- urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufh e- 1 - 3 - bung des Urteils im Fall 16 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenau s- spruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgerich t hat zu Fall 16 der Urteilsgründe Folgendes festg e- stellt: Am 6. Dezember 2012 verfolgten Beamte einer z ivilen Ermittlergruppe mit drei zivilen Fahrzeugen den von dem Angeklagten, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gesteuerten PKW Smart, in dem sich Diebesgut und Ei n- bruchswerkzeuge befanden, um einen gegen den Mitangeklagten S . , der auf dem Beifahrersitz saß, bestehenden Haftbefehl zu vollstrecken. Als der PKW Smart an einer roten Ampel hielt, erfolgte der Zugriff der Polizeibeamten. Der P KW Opel Astra mit den Polizeibeamten F . und A . stellte sich quer vor den Smart, der PKW Vectra mit den Beamten E . und St . hielt rechts neben dem Smart in einem Abstand von 40 cm an, der PKW Suzuki mit den P olizeibeamten G . und K . stellte sich schräg dahinter. Die Pol i- zeibeamten stiegen aus ihren Fahrzeugen aus. Jedenfalls die Polizeibeamten G . , E . und F . trugen ihre Dienstausweise offen und gut sich t- bar, so dass sie als solche erkennbar waren. G . und K . ri e fen laut und deutlich " Polizei! Türen auf! Aussteigen! " , G . und St . zogen ihre Waffe und nahmen die Sicherungshaltung ein. Der Angeklagte D . , der e r- kannt hatte, dass es sich um einen Polizeieinsatz hand elte, legte abrupt den Rückwärtsgang ein, lenkte stark nach rechts und setzte das Fahrzeug hastig zurück, um sich der Festnahme zu entziehen. Dabei wurde der Opel Vectra b e- schädigt. Außerdem wurde der Polizeib e amte E . zwischen der hinteren Ecke des PKW Smart und dem hinteren linken Radhaus des Opel Vectra ei n- geklemmt, wodurch er am Knie verletzt wurde. Der Angeklagte D . nahm die Beschädigung des Opel Vectra zu Fluchtzwecken billigend in Kauf. Die Ka m- 2 3 - 4 - mer konnte dagegen nicht feststellen, dass der A ngeklagte D . annahm, auch hinter dem Smart befänden sich Polizeibeamte. Die Angeklagten gaben nach der Kollision den Versuch auf , sich der P o- lizeikontrolle zu entziehen. 2. Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als Widerstand gegen Vol l- streckungsb eamte gemäß § 113 Abs. 1 und 3 StGB sowohl in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, 303c StGB, als auch mit Fahren ohne Fah r- erlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) gewertet. Indem der Angeklagte D . ve r- sucht habe, sich der Polizeikontrolle durch Fe stnahme zu entziehen und zu di e- sem Zweck den PKW Smart abrupt trotz der ihn einkeilenden drei Fahrzeuge zurücksetzte, habe er bewusst und gewollt mit Gewalt Widerstand gegen die rechtmäßige Diensthandlung der Polizeibeamten geleistet. 3. Dies hält rechtl icher Nachprüfung nicht stand. Unter Widerstand ist e i- ne aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungsch a- rakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll (BGH NStZ 2013, 3 36). Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (BGHSt 18, 133; Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5). Bloße Flucht vor der Pol izei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch g egeb e- nenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (BGH NStZ 2013, 336; Fischer StGB, 62. Aufl. 2015, § 113 Rn. 23). Danach fehlt es hier an einem Widerstandleisten im Sinne von § 113 StGB. Da der Polizeibeamte E . vom Angeklagten unbemerkt um das Heck des PKW Smart herumlief, als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetzte, fehlt es bereits an der für den äußeren Tatbestand erforderlichen, gewaltsamen, g e- 4 5 6 7 - 5 - gen die Person des Vollstr eckenden gerichteten Handlung. Ebenso wenig wird der für die Verwirklichung des § 113 StGB notwendige Vorsatz deutlich, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstr e- ckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren; festgestellt ist lediglich, dass der Angeklagte D . die Beschädigung des Opel Vectra billigend in Kauf nahm, nicht jedoch, dass er die Verletzung eines der Polizeibeamten im Rechtssinne gebilligt hat. 4. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung des Schuldspruchs im Fal l 16 sowie des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat schließt nicht aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, welche die Annahme des § 113 StGB tragen. Zugleich wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter die Möglichkeit in den Bl ick zu nehmen haben, dass der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten E . eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von § 229 StGB begangen ha ben könnte . Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 8
Full & Egal Universal Law Academy