ECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR204.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 204/16 vom 16. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 16. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 18. Januar 2016 , soweit es ihn betrifft, im Au s- spruch über die Gesamt freiheitss trafe n mit der Maßgabe au f- gehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem U rteil des Amtsgerichts Jena vom 24. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fah r- e r laubnis in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mon a- ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Au f- hebung des Ausspruchs üb er die Gesamtfreiheitsstrafen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafen hält einer rechtlichen Überpr ü- fung nicht stand, weil d as Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 24. März 20 15 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat. a) Wurden die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilu n- gen begangen, die ihrerseits nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafe n- fähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten un d der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt in Fällen, in denen die Taten bereits in einem früheren Urteil hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenstä n- dige Bede utung zu (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 4 StR 73/16, NStZ - RR 2016, 275, 276 und vom 21. Juli 2009 5 StR 269/09). Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet worden ist oder im Verfahren nach § 460 StPO noch na chgeholt werden kann. b) Das Landgericht hat übersehen, dass die dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 24. März 2015 zugrunde liegende Freiheitsstrafe (Tatzeit: 19. März 2014) ihrerseits mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 22. Ok tober 2014 gesamtstrafenfähig ist und diese frühere Vorverurteilung daher Zäsurwirkung entfaltet. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung sche i- det danach, weil die verfahrensgegenständlichen beiden ersten Taten zwischen zwei ihrerseits gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen begangen worden sind, aus. 2. Da nur ein Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung vorliegt, ve r- weist der Senat die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe aus den verfahren s- gegenständlichen Einzelstrafen gemäß §§ 460, 462 StPO in das Be schlussve r- fahren. Auch unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (§ 358 2 3 4 5 - 4 - Abs. 2 StPO) bedurfte es der Aufhebung von Einzelstrafen zur Vermeidung je g- lichen Nachteils für den Angeklagten nicht. Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung übe r die Bildung einer G e- samtstrafe aus den vier verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen wird alle r- dings zu beachten sein, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte A n- wendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Bes chluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16 , aaO). Das Verschlecht e- rungsverbot führt hier dazu, dass die neu zu bildende Gesamtstrafe für die ve r- fahrensgegenständlichen vier Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Mon a- ten sowie jeweils sechs Monate n für die drei Vergehen des vorsätzlichen Fa h- rens ohne Fahrerlaubnis sowie die im Verfahren nach § 460 StPO zu bildende weitere Gesamtstrafe aus den Strafen des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 22. Oktober 2014 (sechs Monate und sechs Monate) und des Amtsgerichts Jena vom 24. März 2015 (drei Monate) die Dauer von drei Jahren und zehn Monaten (die Summe der Gesamtstrafen von zwei Jahren und acht Monaten sowie acht Monaten aus dem angegriffenen Urteil und von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vo m 22. Oktober 2014) nicht überste i- gen dürfen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 6
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