ECLI:DE:BGH:2017:270617B2STR204.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 204/17 vom 2 7 . Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers gemäß § 349 Abs. 2 , 4 und § 354 Abs. 1 StPO am 27 . Juni 2017 beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen , dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.000 Euro angeordnet wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geri nger Menge in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; darüber hi n- aus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und über einen Geldbetrag in Höhe von 17.000 Euro den Wertersatzverfall angeordnet. Die hie rgegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat über einen Geldbetr ag in Höhe von 17.000 Euro den Verfall des Wertersatzes angeordnet . Es hat dabei nicht nur die in den Fällen II. 1 und II. 2 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von 1 2 3 - 3 - 7.000 Euro im Fall II. 1 und von 4.000 Euro im Fall II. 2 , sondern darü ber hinaus im Fall II. 3 den Wert der Betäubungsmittel mit einem B etrag in Höhe von 6.000 Euro berücksichtigt . Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht be d acht, dass der Angeklagte aus diesem von den Ermittlungsbehörde n überwachten Geschäft, das zur Sicherstellung der Betä u- bungsmittel führte, nur die Betäubungsmittel selbst erlangt hat. Diese unterli e- gen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH, Beschluss vom 14. De zember 2001 3 StR 442/01, NStZ - RR 2002, 118; Beschluss vom 8. November 2001 4 StR 429/01, StV 2002, 260). Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend den Ausspruch über den Wertersatzverfall abgeändert. Aufgrund des nur geringfüg igen Teilerfolgs der Revision hält es der S e- nat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu b e- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 4 5
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