BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 205/06 vom 16. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Oktober 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag der Bundesanwaltschaft wird das Verfahren in den F344llen II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n), o) und t) der Urteils-gr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Fulda vom 20. Dezember 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Diebstahls in elf F344llen, davon in einem Fall in zwei tatein-heitlichen F344llen, schuldig ist; b) im Strafausspruch im Fall II. 2 Buchst. s) der Urteilsgr374nde sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. - 3 - - 4 - Gr374nde: Der Senat hat auf den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006 das Verfahren in den sieben F344llen eingestellt, in denen der Angeklagte von den jeweiligen Kunden nicht sicher als Verk344ufer identifiziert worden ist - F344lle II. 2 Buchst. b), c), d), e), g), n) und o) der Urteilsgr374nde -; weiterhin im Fall II. 2 Buchst. t) der Urteilsgr374nde, in denen nach den Feststellungen zweifelhaft er-scheint, ob das Stadium der tatvorbereitenden Gewahrsamslockerung bereits 374berschritten war. 1 Zutreffend hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 23. Mai 2006 ausgef374hrt, dass nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer tateinheitlichen Begehung der Taten Ziffer II. 2 Buchst. r) und s) der Urteilsgr374nde nicht fern liegt. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Dies f374hrt zur Aufhebung der Einzelstra-fe im Fall II. 2 Buchst. s) sowie der Gesamtstrafe. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Ob das Landgericht die Beweisantr344ge hinsichtlich weiterer Verk344ufe von Mobiltele-fonen sowie hinsichtlich des Abschlusses von Netzbetreibervertr344gen zutreffend behandelt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. In den nach Teileinstellung 3 - 5 - noch abgeurteilten F344llen haben die jeweiligen Kunden den Angeklagten un-zweifelhaft als Verk344ufer identifiziert; es ist ausgeschlossen, dass das Landge-richt insoweit zu abweichenden Feststellungen gelangt w344re, wenn sich An-haltspunkte daf374r ergeben h344tten, dass auch andere Bedienstete der Verkaufs-filiale Taten nach demselben oder einem 344hnlichen Muster begingen. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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