BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 205/09 vom 14. Oktober 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; EMRK Art. 6; StGB 247 66 Abs. 1; StPO 247247 80 a, 246 a Aus 247247 80 a, 246 a StPO oder aus verfassungsrechtlichen Grunds344tzen ergibt sich keine selbst344ndige Verpflichtung des Gerichts, in F344llen der m366glichen Anordnung einer Ma337regel gem. 247 66 StGB von dem zu vernehmenden Sachverst344ndigen stets die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu verlangen. 2. Strafsenat, Urteil vom 14. Oktober 2009 g. E. - 2 StR 205/09 Landgericht K366ln in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch 374ber die An-ordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die in der Hauptverhand-lung auf die Ma337regelanordnung beschr344nkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 1. Die Verfahrensr374ge eines Versto337es gegen 247247 80 a, 246 a StPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK (Grundsatz des fairen Verfahrens) greift nicht durch. 2 - 4 - a) Die Revision r374gt insoweit, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf ein Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. K. ge-st374tzt hat, welches dieser in der Hauptverhandlung erstattet hat. Ein vorberei-tendes schriftliches Gutachten hat der Sachverst344ndige nicht erstellt, nachdem der Angeklagte einer Exploration nicht zugestimmt hatte; es ist auch vom Land-gericht nicht angefordert worden. Hiergegen wendet sich die Revision, unter Berufung auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07 (NStZ 2008, 418), mit der Erw344gung, aus verfassungsrechtli-chen Grunds344tzen ergebe sich ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vor-lage einer schriftlichen Fassung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens; dies gelte jedenfalls dann, wenn der besonders gewichtige Eingriff einer Anordnung der Sicherungsverwahrung im Raum stehe (so auch Sch344fer, Die Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl., Rn. 1041; Deckers/Heusel StV 2009, 7; eingeschr344nkt auch Krause in L366we-Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 82 Rn. 5; aA Senge in KK-StPO 6. Aufl. 247 82 Rn. 3). Dies ergibt sich nach Ansicht der Revi-sion auch aus den inhaltlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsge-richt an Sachverst344ndigengutachten zur (nachtr344glichen) Sicherungsverwah-rung gestellt hat. 3 b) Der von der Revision geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Zu-treffend sieht die Revision, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut des 247 246 a Satz 1 StPO eine Verpflichtung zur regelm344337igen Vorlage vorbereitender schriftlicher Gutachten sowie ein Anspruch von Verfahrensbeteiligten hierauf nicht ergibt. Danach ist, wenn eine Ma337regelanordnung nach 247247 63, 66, 66 a StGB in Betracht kommt, in der Hauptverhandlung ein Sachverst344ndiger zum Zustand des Angeklagten und m366glichen Behandlungsaussichten m374ndlich zu vernehmen . Dies entspricht den allgemeinen f374r die Hauptverhandlung gelten-den Grunds344tzen der Unmittelbarkeit und M374ndlichkeit. Ein schriftliches 4 - 5 - (Vor-)Gutachten ist von 247 246 a StPO nicht vorausgesetzt. Ob sich im Einzelfall aus 247 244 Abs. 2 StPO etwas anderes ergeben kann, kann hier dahinstehen. Aus den Grunds344tzen der Unmittelbarkeit und M374ndlichkeit folgt, dass al-lein der Inhalt des m374ndlich erstatteten Gutachtens der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist; ein vorbereitendes schriftliches Gutachten ist ein vielfach sinnvol-les, jedoch vom Gesetz nicht vorgeschriebenes Hilfsmittel des Vortrages und der Er366rterung in der Hauptverhandlung. Einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht wird der Sachverst344ndige in der Regel nachzukommen ha-ben, denn es handelt sich insoweit um eine die T344tigkeit des Sachverst344ndigen leitende (247 78 StPO) Anordnung, die der Qualit344tssicherung dient. 5 Hieraus ergibt sich aber kein selbst344ndiger verfahrensrechtlicher An-spruch von Betroffenen oder anderen Verfahrensbeteiligten auf Anfertigung und Aush344ndigung vorbereitender schriftlicher Gutachten. Insoweit ist, wie der Ge-neralbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, die Gesetzeslage eindeutig; verfassungsrechtliche Grunds344tze geben keinen Anlass, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weiter gehende formelle Anforderungen zu stellen, die ihrer-seits von vornherein in einem Spannungsverh344ltnis mit den Verfahrens-grunds344tzen der Unmittelbarkeit und M374ndlichkeit st374nden. Auch aus den von der Revision angef374hrten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an Sachverst344ndigengutachten (etwa BVerfGE 109, 133, 164 f.; 109, 190, 240 f.) ergibt sich nichts anderes. Denn diese befassen sich allein mit den hohen inhaltlichen und qualitativen Anforderungen, die an Prog-nosegutachten zur Sicherungsverwahrung zu stellen sind; sie betreffen aber nicht formale Anforderungen der Gutachtenserstattung. 6 Soweit der 1. Strafsenat die Frage offen gelassen hat (Beschl. vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07 = NStZ 2008, 418 = StV 2009, 5, 6), kam es in 7 - 6 - jenem Verfahren hierauf schon deshalb nicht an, weil der Sachverst344ndige dort ein schriftliches Gutachten vorgelegt hatte. Der 1. Strafsenat hat dem Hinweis, die Frage k366nne offen bleiben, keine inhaltlichen Erw344gungen angef374gt; viel-mehr hat er in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung ausdr374ck-lich darauf hingewiesen, dass allein der Inhalt des in der Hauptverhandlung (m374ndlich) erstatteten Gutachtens ma337gebend sei (ebd.). Anforderungen an die Qualit344t sowie die Erl344uterung und Er366rterung des Gutachtens in der Hauptver-handlung, auf welche die Revision zu Recht hinweist, stehen dem nicht entge-gen und f374hren nicht zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch auf An-fertigung vorbereitender Gutachten in allen F344llen der Anordnung von Siche-rungsverwahrung. Soweit die Revision in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf eine Pa-rallele zu dem Verfahren nach 247 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit 247 454 Abs. 2 StPO verwiesen hat, ergibt sich hieraus der behauptete Anspruch auf Vorlage eines schriftlichen Vorgutachtens nicht. Das Verfahren der Strafvoll-streckungskammer gem. 247 454 StPO ist in seinem Grundsatz ein schriftliches Verfahren; die in 247 454 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgeschriebene m374ndliche Anh366-rung des Sachverst344ndigen dient insbesondere auch der Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs. Damit sind die Regeln 374ber die erstinstanzliche Hauptverhand-lung nicht vergleichbar. Hier gelten die Grunds344tze der M374ndlichkeit und Unmit-telbarkeit. Das Gutachten des Sachverst344ndigen ist in seiner Gesamtheit m374nd-lich zu erstatten und nur insoweit Beweismittel; der Sachverst344ndige hat nicht nur eine "Zusammenfassung" seines Gutachtens vorzutragen und im 334brigen auf seine schriftlichen Ausf374hrungen zu verweisen. Welcher Hilfsmittel sich ein Sachverst344ndiger zur Vorbereitung und zum Vortrag seines Gutachtens in der Hauptverhandlung bedient, obliegt im Grundsatz seiner Beurteilung, im 334brigen der Anordnung des Gerichts im Rahmen der auf die Aufkl344rungspflicht gest374tz-ten Leitungsbefugnis (247 78 StPO). Ein vorbereitendes schriftliches Gutachten ist 8 - 7 - daher kein eigenst344ndiges Beweismittel im Strengbeweisverfahren. Dagegen ergibt sich die Pflicht zur Vorlage eines schriftlichen Gutachtens im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nach 247 454 Abs. 2 StPO aus der Natur der Sache. 2. Jedoch kann die Ma337regelanordnung aus sachlich-rechtlichen Gr374n-den nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ge-geben waren. Dagegen sind die materiellen Voraussetzungen gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bisher nicht hinreichend dargetan. 9 a) Zweifelhaft erscheint bereits die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten liege ein Hang zu erheblichen Straftaten (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte - nach meh-reren Sachbehandlungen gem344337 247 45 Abs. 2 und 247 47 JGG - seit 1996 mehr-fach, u. a. wegen r344uberischer Erpressung, Bef366rderungserschleichung, Geld-f344lschung, Raub, F366rderung sexueller Handlungen Minderj344hriger, Menschen-handels und gef344hrlicher K366rperverletzung vorgeahndet. Nach seiner Inhaftie-rung von Juli 2000 bis November 2005 konnte er an einer geplanten Sozialthe-rapie nicht teilnehmen, weil eine Kostenzusage des Leistungstr344gers nicht er-teilt wurde. Der Angeklagte bem374hte sich etwa eineinhalb Jahre um eine Ar-beitsaufnahme, fand jedoch keine Festanstellung; aus Entt344uschung nahm er seinen fr374heren dissozialen Lebensstil wieder auf. 10 Der Verurteilung liegen in den F344llen 1 und 2 Bet344ubungsmittelgesch344fte des Angeklagten zugrunde. Dieser bezog und verkaufte am 19. M344rz 2008 50 Gramm Kokain und 600 Gramm Amphetamin (Fall 1); am 26. M344rz 2008 kaufte er 3 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf, wurde aber auf dem Weg zur Abholung festgenommen (Fall 2). Im Fall 3 schlug der Angeklagte zusammen mit mehreren Mitt344tern zwei Personen unter Verwendung eines lee- 11 - 8 - ren Bierkastens zusammen, um sich f374r eine vorausgegangene Schl344gerei zu r344chen. In den F344llen 4 bis 6 der Urteilsgr374nde misshandelte der Angeklagte seine damalige - schwangere - Lebensgef344hrtin an einem Abend mehrfach je-weils erheblich durch Schl344ge und Tritte sowie durch W374rgen aus belanglosen Gr374nden. Das Landgericht hat insoweit ausgef374hrt, die Vorverurteilungen sowie die Anlasstaten zeigten einen eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklag-ten im Sinne einer dissozialen Pers366nlichkeitsstruktur, die ihn in rascher Folge zur Begehung von Straftaten veranlasse. Er weise eine niedrige Hemmschwelle gegen Gewaltanwendung und eine niedrige Frustrationstoleranz auf; aufgrund innerer Haltlosigkeit und Willensschw344che k366nne er Tatanreizen nicht widerste-hen (UA S. 80 f.). Diese Ausf374hrungen geben zwar die Voraussetzungen f374r die Annahme eines Hangs im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allgemein zutreffend wieder. Zweifelhaft ist aber, ob die Anforderungen an eine auf die Biographie und die Vorahndungen des Angeklagten bezogene hinreichende Konkretisierung erf374llt sind. Der Symptomcharakter der Anlasstaten, der Voraussetzung f374r die An-nahme eines Hangs ist (vgl. BGH NStZ 2003, 107; NStZ-RR 2007, 10 f.; Fischer StGB 56. Aufl. 247 66 Rn. 29 m.w.N.), ist vom Tatrichter nicht konkret be-legt, sondern nur in eher allgemeiner Form behauptet. Es h344tte aber jedenfalls hinsichtlich der Taten 1 und 2 n344herer Darlegung bedurft; auch die Bezie-hungsbezogenheit der Taten 4 bis 6 entspricht, wenngleich die Neigung zur Gewaltt344tigkeit augenf344llig ist, nicht ohne Weiteres der fr374heren Delinquenz des Angeklagten. 12 b) Vor allem aber fehlt es, wie die Revision zutreffend ger374gt hat, an ei-ner hinreichenden Darlegung der von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten Gefahrprognose. Das Landgericht hat das von dem Sachverst344ndigen Dr. K. m374ndlich erstattete Gutachten in den Urteilsgr374nden wiedergegeben. Danach 13 - 9 - hat der Sachverst344ndige die "Methode der kriterienorientierten strukturierten Risikokalkulation" angewandt (UA S. 83). Diese 374bertrage empirische Erkennt-nisse 374ber den Zusammenhang kriminologischer Faktoren auf den vorliegenden Einzelfall und bediene sich "an einem breiten Spektrum von Merkmalen, die sich als anwendbar und valide erwiesen haben" (ebd.). Prognostisch relevante Bereiche seien "die Anlasstaten, die bisherige Kriminalit344tsentwicklung, die Pers366nlichkeitsentwicklung, eine etwaige psychische St366rung (205), die soziale Kompetenz sowie das spezifische Konfliktverhalten des Angeklagten, seine Auseinandersetzung mit den Taten, Therapiem366glichkeiten, Ver344nderungsbe-reitschaft, sozialer Empfangsraum sowie bisheriger Verlauf nach der Tat" (ebd.). Die Beschreibung der Gutachtensmethode als "kriterienorientierte struk-turierte Risikokalkulation" ist zwar f374r sich relativ nichtssagend, da jede Progno-se eine Risikokalkulation darstellt und jeder Prognoseinhalt notwendig kriterien-orientiert sein muss; welche spezifisch methodische "Struktur" der Sachver-st344ndige angewandt hat, ergibt sich aus den Urteilsgr374nden nicht. Zutreffend ist aber, dass eine Analyse der aufgef374hrten, oben zitierten "Bereiche" prognosti-scher Untersuchung nach gesicherter Erfahrung in der Regel geeignet ist, zur Feststellung prognoserelevanter Umst344nde zu f374hren. Insoweit trifft die Ein-wendung der Revision, es bleibe offen, was die genannte Methode ausmacht und was sie von anderen Methoden unterscheidet, den Kern der Sache nicht ganz, denn jedenfalls die Kriterien der Prognose ergeben sich aus den wieder-gegebenen Darlegungen; es ist auch nicht Aufgabe eines Gutachters, Abgren-zungen zu s344mtlichen alternativ in Betracht kommenden Untersuchungsmetho-den aufzuzeigen, wenn dies in der Sache nicht nahe liegt. Dies ist aber vorlie-gend nicht der Fall, denn die von dem Sachverst344ndigen aufgef374hrten "Berei-che" prognostisch relevanter Tatsachen entsprechen in ihrer Gesamtheit den ganz allgemein als prognoserelevant angesehenen Kriterien. 14 - 10 - Als Grundlage f374r die Entscheidung im Einzelfall kommt es aber darauf an, die genannten Kriterien im konkreten Fall tats344chlich anzuwenden und ihre Beurteilung im Gutachten mit Tatsachen zu unterlegen. Hieran mangelt es vor-liegend. Das Landgericht hat zwar die genannten Kriterien in den Urteilsgr374n-den abgehandelt (UA S. 83-86). Die Darlegungen ersch366pfen sich aber 374ber-wiegend in wenigen, sehr allgemein formulierten Aussagen; eine ins Einzelne gehende, auf den Angeklagten bezogene Analyse zu den oben genannten "Be-reichen" ergibt sich hieraus nicht. Die kurzen Ausf374hrungen geben oft nur wie-der, was schon festgestellt ist, etwa dass die Bem374hungen des Angeklagten um eine Arbeitsstelle "letztlich ohne Erfolg geblieben" seien oder dass die Bezie-hung zu der Zeugin R. nach einer Phase gemeinsamer Zukunftspl344ne wieder von geringer Frustrationstoleranz und Gewaltt344tigkeit des Angeklagten gepr344gt gewesen sei (UA S. 84). Welche konkreten Schlussfolgerungen sich hieraus ergeben, bleibt offen. Hinzu kommen Darlegungen der Art, eine Auseinander-setzung des Angeklagten mit seiner Gewaltdelinquenz habe bislang "unver-schuldet" nicht stattgefunden (UA S. 86); zu anderen Kriterien werden eher neutrale oder ambivalente Feststellungen getroffen, ohne dass vertieft auf ihre prognostische Bedeutung eingegangen wird. In nicht unerheblichem Umfang wiederholt die Begr374ndung der Gefahrprognose nur, was schon zuvor zur Fest-stellung eines Hangs ausgef374hrt wurde. 15 Auf dieser Grundlage ist die im Anschluss an den Sachverst344ndigen for-mulierte "Zusammenfassung" des Landgerichts, wonach sich "ein 334berwiegen ung374nstiger Prognosemerkmale zeige, deren Gesamtschau auf ein derzeit ho-hes R374ckfallrisiko f374r Taten der vorliegend in Rede stehenden Art hinweist" (UA S. 87), nicht ausreichend. Sie l344sst nicht erkennen, worin die "Strukturierung" der Risikoanalyse bestanden hat, welches Gewicht das Landgericht den einzel-nen, teilweise gegenl344ufigen Kriterien beigemessen hat und wie sich die einzel- 16 - 11 - nen Feststellungen zu einem konkreten prognostischen Gesamtbild der Pers366n-lichkeit des Angeklagten integrieren lassen. Dies wird den hohen Anforderungen, welche aufgrund des besonders be-lastenden Gewichts der Ma337regel an die Prognose zu stellen sind, nicht ge-recht. Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vom Landgericht zutreffend bejaht worden sind oder ob ihr Vorliegen m366glicherweise zweifelhaft war. In diesem Fall h344tte sich aber aufge-dr344ngt, die Voraussetzungen des 247 66 a Abs. 1 StGB zu pr374fen und - auch un-ter Ber374cksichtigung des 247 62 StGB und des jungen Lebensalters des Ange-klagten - in ihrer Abgrenzung zur Anordnung nach 247 66 Abs. 1 StGB zu er366r-tern. Auch hieran fehlt es. 334ber die Anordnung der Ma337regel ist daher neu zu entscheiden. 17 3. Der Strafausspruch ist von der rechtsfehlerhaften Ma337regelanordnung nicht ber374hrt und kann bestehen bleiben. 18 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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