BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 205/15 vom 2. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung de s Beschwe r- defüh rer s am 2. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 11. Dezember 2014 a) im Strafausspruch zu den Fällen II.6 b is II.16 der Urteil s- gründe und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine an dere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision de s Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs v on Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang E r- folg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ang e- klagte vor dem Mai 2004 in fünf Fällen die Geschädigten D . G . , geb o- ren am 10. Juli 1990, und A . G . , geboren am 8. Juni 1991, indem er die Kinder im Auto an ihrem Geschlechtsteil anfasste (Fälle II.1 bis II.5 der U r- teilsgründe). Im Frühjahr od er Sommer 2004 verbrachte er ein Wochenende zusammen mit den Geschädigten beim Zelten auf U . . Dabei fasste er die Kinder am Penis an und manipulierte daran (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgrü n- de). In der Zeit von August 2004 bis April 2005 missbraucht e er den Geschädi g- ten A . G . in fünf Fällen, indem er im Bett an dessen unbedecktem Glied manipulierte (Fälle II.8 bis II.12 der Urteilsgründe) . In den Sommerferien des Jahres 2004 verbrachte der Angeklagte in Absprache mit der Mutter der Kind er mit diesen zusammen eine Woche in einer Pension. Mindestens in einer Nacht manipulierte er dort bei dem Geschädigten A . G . an dessen P e- nis (Fall II.13 der Urteilsgründe). Im Frühjahr oder Sommer 2004 streichelte und küsste der Angeklagte de n Penis des Geschädigten A . G . in seinem Auto (Fall II.14 der Urteilsgründe). Bei zwei Übernachtungen der Geschädigten in der Wohnung des Angeklagten im Mai und Juni 2005 fasste dieser den G e- schädigten A . G . am Geschlechtsteil an und manipulierte daran (Fälle II.15 und II.16 der Urteilsgründe). Am Silvesterabend 2009 oder 2010 mis s- brauchte der Angeklagte den am 29. November 1998 geborenen T . B . , indem er unvermittelt in die Hose und an das Geschlechtsteil des Kin d es griff (Fall II.17 der Urteilsgründe). 2 - 4 - 2. Das Landgericht hat die Taten in den Fällen II.1 bis II.16 der Urteil s- gründe nach § 176a Abs. 1 StGB bewertet, in den Fällen II.6, II.7 und II.13 der Urteilsgründe auch in Tateinheit mit § 174 StGB, die Tat im Fall II.17 dag egen mit Blick auf die zwischenzeitliche Rückfallverjährung nach § 176 Abs. 1 StGB. II. 1. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die zugrunde liegende B e- weiswürdigung des Landger ichts und die rechtliche Würdigung sind nicht durch den Senat zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rückfallqualifikation. Die Warnwirkung der früheren Verurteilung wegen gleichartiger Taten ist hier im Hinblick auf die des halb erfolgte Strafvollstr e- ckung nicht zweifelhaft. 2. Die Strafzumessung des Landgerichts in den Fällen II.1 bis II.5 und II.17 ist rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung hat dagegen keinen Bestand, s o- weit die Strafkammer in den Fällen II.6 bis II.16 der Urteilsgründe - im Gege n- satz zu den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe - die Anwendung des Strafra h- mens für einen minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs a b- gelehnt hat. Anhand der Urteilsbegründung ist nicht nachzuvollziehen, weshal b in diesen Fällen eine besondere Unrechtssteigerung dadurch entstanden sein soll, dass der Angeklagte einen Vertrauensbruch gegenüber der Mutter der Kinder begangen habe; dieser war in ähnlicher Weise auch vorher schon erfolgt. Eine erhebliche Steigerung der Intensität der Einwirkung durch sexuelle Handlungen auf die Opfer im Vergleich mit den früheren Taten ist den Urteilsfeststellungen auch nicht zu entnehmen. Die sexuellen Handlungen weisen insgesamt keine besondere Intensität auf. Eine nachhaltige Beei nträchtigung der Geschädigten 3 4 5 6 - 5 - hat das Landgericht nicht festgestellt. Mit Blick auf die von ihm angeführten Strafmilderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass es bei der Verneinung des Vorliegens minder schwerer Fälle von einem falschen Maßstab ausgega n- g en ist und deshalb in den genannten Fällen zu hohe Einzelstrafen - zwischen zwei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe - festgesetzt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 7
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