ECLI:DE:BGH:2018:120618B2STR205.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 205/ 1 8 vom 12. Juni 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 23. November 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme der Strafkammer im Fall II.1. der Urteilsgründe, der Tan k- stellenbetreiber habe nicht nur an den in der Tankstelle zum Verkauf vorrätig gehaltenen Zigaretten, sondern auch an dem vereinnahmten Geld Gewahrsam gehabt, ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Da der Generalbundesanwalt ungeachte t einer vorsorglich erklärten Zustimmung g e- mäß § 154a Abs. 2 StPO die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat, ist der Senat nicht gehindert im Beschlusswege zu en t- scheiden. Schäfer Appl Eschelbach Grube Schmidt
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