BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2/06 vom 6. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 im Strafausspruch da-hingehend ge344ndert, dass in jedem der drei F344lle die Einzelstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate herabgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt auf Antrag des Generalbundesanwalts zu der im Beschlusstenor ersichtlichen 304nderung des Strafausspruchs. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils erheblich verz366gert worden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Zwischen dem Eingang der Revisionsbegr374ndung und der 334bersendung der Originalakten an den Generalbundesanwalt sind elf Monate verstrichen. Auch das Revisionsverfahren hat sich durch die insgesamt dreima-lige Antragstellung des Generalbundesanwalts um etwa dreieinhalb Monate 2 - 3 - verz366gert. Dies hat der Senat von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er kann die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05; zur W374rdigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerungen vor Ver-k374ndung des tatrichterlichen Urteils vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45; NStZ 2005, 115, 116; NJW 2005, 1813). Eine Herabsetzung der drei Einzelstrafen um je-weils einen Monat und der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate ist hier ange-messen, zumal sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befunden hat. Der Senat war berechtigt, die nach 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO gebotene Entscheidung gem344337 247 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen (vgl. Se-natsbeschluss vom 4. M344rz 2005 - 2 StR 552/04; Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. M344rz 2006 - 5 StR 547/05 - m. w. N.). 3 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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