BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 206/07 vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter r344uberischer Erpressung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchter r344u-berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 23. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 hat Rechtsanwalt K. aus Iserlohn f374r den Verurteilten beantragt, gem344337 247 33 a StPO das rechtliche Geh366r nach-zuholen und den Verwerfungsbeschluss vom 23. Mai 2007 sowie das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2006 aufzuheben. Zur Begr374ndung tr344gt er vor, dass der Verurteilte ihn im Revisionsverfahren beauftragt habe und er gemeinsam mit Prof. Dr. S. die (von den Pflichtverteidigern) erhobene allgemeine Sachr374ge in einem Schriftsatz vom 4. April 2007 weiter ausgef374hrt habe. Er habe jetzt durch Akteneinsicht festgestellt, dass der ihm nicht 374ber-sandte Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts weder ihn noch Prof. Dr. S. als Verteidiger anf374hre und auch keine Auseinandersetzung mit der ausgef374hrten Sachr374ge enthalte. Es sei daher zu vermuten, dass die Revisi- 2 - 3 - onsbegr374ndungsschrift vom 4. April 2007 dem Senat nicht bekannt geworden sei. 2. Der Antrag ist - unbeschadet der Frage seiner Zul344ssigkeit, insbeson-dere Rechtzeitigkeit - als Antrag nach 247 356 a StPO zu behandeln, da eine Ver-letzung des rechtlichen Geh366rs bei einer Revisionsentscheidung des Senats behauptet wird. Der Antrag, das Verfahren in den Stand zur374ckzuversetzen, der vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 bestand, ist zur374ck-zuweisen, weil zwar eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs vorliegt (a), diese aber nicht entscheidungserheblich ist (b). 3 a) Der Senat hat durch Einsichtnahme in die Sachakten festgestellt, dass der Revisionsbegr374ndungsschriftsatz vom 4. April 2007 zu den Akten gelangt ist, bevor diese von der Staatsanwaltschaft Koblenz an den Generalbundesan-walt 374bersandt wurden. Der Schriftsatz befand sich allerdings nicht im Senats-heft, so dass davon auszugehen ist, dass ihn der Senat vor seiner Beratung nicht zur Kenntnis genommen hatte. 4 b) Auf Grund der allgemein erhobenen Sachr374ge hatte der Senat die Gr374nde des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu 374berpr374fen. Dabei stand die Frage, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen versuchter (gemeinschaftli-cher) r344uberischer Erpressung tragen, naturgem344337 im Zentrum der 334berpr374-fung. Der Senat hat dabei seinerzeit die Rechtsfrage, ob der Angeklagte dem Gesch344digten mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben gedroht hat, zu 5 - 4 - Recht bejaht. Die erneute 334berpr374fung unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrun-gen im Schriftsatz vom 4. April 2007 f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Die fehlende Kenntnis dieser Ausf374hrungen hat sich somit auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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