BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 206/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 27. November 2009 in den F344llen 3 und 4 der Urteils-gr374nde sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in sechs F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch eines Kindes und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von weiteren Vorw374rfen des sexuel-len Missbrauchs hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat in den F344llen 3 und 4 Erfolg; im 334bri-gen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Urteilsfeststellungen belegen im Fall 3 nicht zweifelsfrei, dass die Tat zum Nachteil eines Kindes begangen worden ist. W344hrend in den beiden 2 - 3 - ersten ausgeurteilten F344llen festgestellt ist, dass S. zur Tatzeit zehn oder elf Jahre alt war, ist den Urteilsgr374nden hinsichtlich der dritten Tat lediglich zu entnehmen, dass sie vor dem Umzug in eine andere Wohnung am 16. M344rz 2004 stattgefunden hat. S. wurde aber bereits am 4. Februar 2004 14 Jahre alt. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft eine Tat, die nach dem 14. Geburtstag S. s begangen worden ist, als tateinheitlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gewertet hat. Es bedarf daher insoweit neuer Feststellungen. 2. Im Fall 4 der Urteilsgr374nde sind die Voraussetzungen des tateinheitlich ausgeurteilten 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F. durch die Feststellungen nicht be-legt. Gegen eine Ausnutzung der fehlenden F344higkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung spricht vielmehr, dass die Gesch344digte dem Angeklagten regelm344337ig erkl344rt hat, dass sie das nicht wolle und er aufh366ren solle. Das Urteil war daher auch insoweit aufzuheben. 3 3. Mit den Einzelstrafen f374r die genannten F344lle entf344llt auch die Ge-samtstrafe. 4 - 4 - 4. Der neue Tatrichter wird angesichts der festgestellten chronischen Al-koholabh344ngigkeit des Angeklagten und des festgestellten Umstands, dass die Taten vor diesem Hintergrund zu sehen sind, die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB zu pr374fen haben. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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