BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 206/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur teils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung ke i nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Meng e in lediglich 19 Fällen schu l- dig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Der Schuldspruch war im Hinblick auf einen Zählfehler , der sich bereits in der Anklageschrift vom 7. Oktober 2010 befindet, zu berichtigen. Hinsichtlich des wöchentlichen Erwerbs von jeweils 500 g Amphetamin vom gesondert Verfolgten K . in der Zeit von März bis 15. Mai 2010 ist die Kammer au s- drücklich von lediglich neun Fällen ausgegangen, hat diese aber offenbar in ung e prüfter Übernahm e des Zählfehlers aus der Anklageschrift (zu Unrecht) als "F älle 11 bis 20" bezeichnet und s ie mit 10 Ta t en in die Gesamtzahl der veru r- 1 - 3 - teilten Betäubungsmittelgeschäfte aufgenommen. Dementsprechend war der Schuldspruch insoweit um einen Fall zu reduzieren. Sollte die Strafkammer - was sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt - davon ausgegangen sein, insoweit auch in 10 Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten verhängt und in die Gesamtstrafenbildung einbezogen zu h a- ben, kann der Senat angesichts d er Vielzahl der weiteren zur Verurteilung g e- langten Straftaten und der hierfür verhängten Strafen ausschließen, dass das Landgericht bei korrekter Berechnung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Fischer Appl Berger Krehl Ott 2
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