BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 206/12 vom 27. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Oberstaats anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsste lle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Land - gerichts Bad Kreuznach vom 19. Dezember 2011 im Adhä - sionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird a b- gesehen. 2. Die weitergehende Rev ision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsion s- verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staa tskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zehn Fällen, jeweils in Tate inheit mit sexuellem Mis s- brauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohl e- 1 - 4 - nen in 24 Fäl len zu einer Gesamtfreihei tsstrafe von vier Jahren und zehn M o- n a ten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur im Adhäsionsausspruch Erfolg ; im Übrigen ist sie unb e- gründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte seit E n- de der neunziger Jahre mit S . M . , seiner späteren Ehefrau, und ihrer im J ahr 1992 geborenen Tochter M . zusammen. Mit seiner Stieftochter verband ihn alsbald ein sehr enges Verhältnis, das von großer emotionaler und auch körperlicher Nähe geprägt war. Dem Angeklagten waren weitgehende Mitspracherechte bei ihrer Erziehung eingeräumt . Während der beruflich bedingten Abwesenheit der Mutter kam es ab J u- ni 2005 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagte n auf die zu Tatbeginn knapp 13 Jahre alte Nebenklägerin. Kurz vor ihrem 13. Geburtstag hielten der Angeklagte und die Nebenkl ä- gerin im Schlafzimmer der Eheleute ein gemeinsames Mittagsschläfchen. Dort streichelte der Angeklagte in der Absicht, sich sexuell zu erregen, seine nur mit Unterhose und BH bekleidete Stieftochter am ganzen Körper, mit Ausnahme des Genitalbereichs und ih rer Brust. Auf eine Bemerkung des Angeklagten hin tat sie dasselbe bei ihm, wobei er allerd ings nicht ausgezogen war (Fall 1). Zwei bis drei Wochen später rieb der Angeklagte die unbekleidete N e- benklägerin mit einem Massageöl ein, wobei er ihre Brüste un d auch die äuß e- ren Schamlippen berührte (Fall 2). 2 3 4 5 6 - 5 - Einige Wochen später, spätestens im August 2005, kam es zu einem ähnlichen Vorfall, wobei der Angeklagte nun auch die Klitoris des Mädchens streichelte und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang (Fall 3). Im Zeitraum von September 2005 bis März 2006 kam es regelmäßig, zeitweise zwei bis drei Mal in der Woche, zu weiteren Übergriffen der geschi l- derten Art. Dabei kam es mindestens einmal im Monat vor, dass der Angekla g- te mit dem Finger in die Scheide de r Nebenklägerin eindrang (Fälle 4 - 10). Ein weiterer Übergriff ereignete sich im April 2006 bei einem Familienb e- such in England. Die Nebenklägerin begab sich für eine kurze Zeit in das Schlafzimmer des Angeklagten, wo sie sich auszog, der Angeklagte sie d arau f- hin streichelte und erneut mit einem Finger in ihre Scheide eindrang (Fall 11). Im Mai 2006 kam es in einem Schlafzimmer der ehelichen Wohnung zu einem weiteren Übergriff, bei dem der Angeklagte die Klitoris des Mädchens streichelte und mit einem F inger in ihre Scheide eindrang (Fall 12). Nach d em 14. Geburtstag der Nebenklägerin setzten sich die Gesche h- nisse in der beschriebenen Weise fort, wobei der Angeklagte mindestens ei n- mal im Monat mit dem Finger in die Scheide der Nebenkläg erin eindrang. Bis zu ihrem 16. Geburtstag im Juni 2008 kam es ins oweit zu insgesamt 24 Vorfäl - len (Fälle 13 - 36). Der letzte Übergriff erfolgte am 2. Januar 2010. Dabei streichelte der Angeklagte das Geschlechtsteil der Nebenklägerin, bis sie zum Höhepunkt kam. Diese sowie die weiteren ab Juni 2008 begangenen Taten hat die Ka m- mer nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf Geheiß des Angeklagten befriedigte das Mädchen den Angeklagten auch mehrmals manuell bis zum Samenerguss. Er übte des Weiteren bei 7 8 9 10 11 12 13 - 6 - M . wiederhol t Oralverkehr aus, verlangte dies auch von ihr, wozu es aber nicht kam, weil sie dies wie auch seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr a b- lehnte. Zu einer Verurteilung dieser Fälle sah sich das Landgericht außersta n- de, weil nicht auszuschließen war, dass es sich um eingestellte Vorfälle im Juni 2008 handelte. Hinsichtlich eines weiteren Vo rfalls in England hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung lediglich noch an ein einziges Gesc hehen dort erinnern konnte. II. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung im Adhäsionsausspruch; insoweit war von einer En t- scheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen. 1. Die Verfahrensrügen greifen a us den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch. 2. Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Bewei s- würdigung, aufgrund derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit sind durchgreifende Rechtsfehler nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung entspricht den Anforderungen, die in der v orli e- genden Beweiskonstellation, in der der Einlassung des Angeklagten allein die Aussage der Nebenklägerin gegenübersteht, zu erfüllen sind . Das Landgericht hat ihre Angaben einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und dabei erkennen lassen, da ss es alle Umstände, welche die Entscheidung b e- 14 15 16 17 18 - 7 - einflussen können, gesehen und in seine Überlegungen einbezogen hat. Es genügt mit seiner hypothesengestützten Glaubhaftigkeitsprüfung den method i- schen Qualitätsanforderungen, die der Bundesgerichtshof insowei t den Tatg e- richten abverlangt. Dass die Strafkammer dabei vor allem im Rahmen der Pr ü- s- sens - , Vermengungs - stellt hat, lässt vorliegend noch nicht besorgen, rechtlich bedenklicher Weise aus dem Blick geraten sein könnte. 3. Der Adhäsionsausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nich t stand. Soweit das Landgericht der Nebenklägerin Schmerzensgeld zuerkannt hat, ist diese Entscheidung schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Strafka m- mer, wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ - R R 2010, 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin nicht erörtert hat. Im Hinblick auf die getroffene Feststellung der Strafkammer, der An - geklagte habe der Nebenklägerin sämtliche materiellen und imma teriellen Schäden, die ihr in Zukunft infolge der abgeurteilten Taten entstehen würden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen se i- en oder übergehen würden, sind Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer - oder Zukunft sschaden wahrscheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insoweit ist für ein Feststellungsurteil kein Raum (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03). 19 20 21 - 8 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Ein e Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur gerin g- fügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Becker Fischer RiBGH Dr. Berger befi n- det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unte r- schreiben. Becker Krehl Ri'in BGH Dr. Ott befi n- det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 22
Full & Egal Universal Law Academy