BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 206/13 vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 23. Januar 20 13 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zugleich seine Unter bringung in einem psy chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an für das Rev i- sionsgericht nachvollziehbaren Ausführun gen dazu, dass der Angeklagte bei den Anlasstaten - wie es § 63 S tGB voraussetzt - im Zustand der Schuldun - fähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat. Das Landgericht beschränkt sich darauf, unter Berufung auf das nicht weiter darg e- 1 2 - 3 - legte Gutachten des Sachverständigen B . mitzuteilen, dass bei dem Ange - klagten seit mindestens 2004 eine schizophrene Ps y chose bestehe, infolg e- dessen in akuten psychotischen Phasen seine Kon t rollfähigkeit aufgehoben sei und für die Tatzeitpunkte anzunehmen sei, dass durch die Geräuschkulisse der Gaststätte eine psychotische Phase ausgelöst worden und dadurch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei (UA S. 13). Diese knappen B e- merkungen belegen weder, dass der Angeklagte überhaupt an einer schiz o- phrenen Psychose leidet, noch vermitteln sie dem Revisionsgericht nachprü f- bar, dass gerade die Anlasstaten - körperliche Übergriffe in einer Gaststätte gegen die Betreiber de r Gaststätte bzw. einen Gast - im Zustand der aufgeh o- benen Steuerungsfähigke it begangen worden sind. Auch aus dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe erschli e ßt sich dies nicht. So fehlen etwa b ei den Ausführungen zu den persönlichen Verhältnisse n - bis auf einen knappen Hinweis im Zusammenhang mit einer Vorstrafe - jegliche Ausf ührungen zu se i- ner Erkrankung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen schon seit dem Jahr 2004 bestehen und Grundlage für die Aufhebung der Schuldf ähigkeit sein soll. 2. Dies führt zur Aufhebung der gesamten Entscheidung des Landg e- richts, auch s oweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Die Sache bedarf 3 - 4 - insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. BGH Straf o 2 011, 55). Becker Fischer Herr RiBGH Dr. Berger ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Krehl E schelbach
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