BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 207/07 vom 6. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 6. Juli 2007 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafver-folgung beschr344nkt betreffend 1. den Angeklagten K. hinsichtlich des Falles II.3 der Ur-teilsgr374nde auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhan-dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei 2. den Angeklagten S. M. hinsichtlich a) des Falles II.1 der Urteilsgr374nde auf den Tatvorwurf der Zuh344lterei b) des Falles II.3 der Urteilsgr374nde auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei 3. den Angeklagten H. hinsichtlich a) des Falles II.1 der Urteilsgr374nde auf den Tatvorwurf der Beihilfe zur Zuh344lterei b) des Falles II.3 der Urteilsgr374nde auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei 4. den Angeklagten L. hinsichtlich - 3 - a) des Falles II.2 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der Bei-hilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten des schwe-ren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeu-tung gem344337 247 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der Zuh344lterei und des gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern b) des Falles II.3 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der Bei-hilfe zur Zuh344lterei. II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 24. November 2006 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass schuldig sind a) der Angeklagte K. - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei und mit ge-werbsm344337igem Einschleusen von Ausl344ndern (Fall II.2) - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei (Fall II.3) - der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (Fall II.6) b) der Angeklagte S. M. - der Zuh344lterei (Fall II.1) - 4 - - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei, mit ge-werbsm344337igem Einschleusen von Ausl344ndern und mit vors344tzlicher K366rperverletzung (Fall II.2) - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei (Fall II.3) - der vors344tzlichen K366rperverletzung (Fall II.5) c) der Angeklagte H. - der Beihilfe zur Zuh344lterei (Fall II.1) - des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei und mit ge-werbsm344337igem Einschleusen von Ausl344ndern (Fall II.2) - der Vergewaltigung (Fall II.4) d) der Angeklagte L. - der Beihilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-len Ausbeutung, der Zuh344lterei und des gewerbsm344337i-gen Einschleusens von Ausl344ndern (Fall II.2) - der Beihilfe zur Zuh344lterei (Fall II.3) 2. aufgehoben betreffend a) den Angeklagten K. hinsichtlich der f374r den Fall II.3 verh344ngten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe - 5 - b) den Angeklagten S. M. hinsichtlich der f374r die F344lle II.1 und 3 verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe c) den Angeklagten H. hinsichtlich der f374r die F344lle II.1 und 3 verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe d) den Angeklagten L. hinsichtlich der f374r die F344lle II.2 und 3 verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerinnen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt f374r schuldig befunden: 1 "- des besonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei und mit einem Versto337 gegen das Aufenthaltsgesetz, den Angeklagten K. in zwei F344llen, den Angeklagten S. M. in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tat-einheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, - 6 - den Angeklagten H. in einem Fall, - der Beihilfe zum besonders schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei und einem Ver-sto337 gegen das Aufenthaltsgesetz, den Angeklagten L. in zwei F344llen, - der Zuh344lterei in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Ausl344nder-gesetz, den Angeklagten S. M. in einem Fall und den Angeklagten H. der Beihilfe hierzu, - der Vergewaltigung, den Angeklagten H. , - des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, den Angeklagten K. , - der vors344tzlichen K366rperverletzung, den Angeklagten S. M. ." Den Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, S. M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten und L. zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamt- 2 - 7 - freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit ihren Revisionen r374gen die Ange-klagten die Verletzung materiellen Rechts. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den F344l-len II.1 und 3 der Urteilsgr374nde den Vorwurf des gewerbsm344337igen Einschleu-sens von Ausl344ndern bzw. der Beihilfe dazu - bei den eingeschleusten Prostitu-ierten handelte es sich um EG-B374rgerinnen - von der Strafverfolgung ausge-nommen. Dar374ber hinaus hat er hinsichtlich des Angeklagten L. die Strafverfolgung beschr344nkt, weil die bisherigen Feststellungen im Fall II.3 keine Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung belegen und im Fall II.3 nur eine Beihilfe zu 247 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, nicht aber eine solche zu 247 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB tragen. 3 Die Beschr344nkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung der in diesen F344llen erkannten Einzelstrafen zur Folge, da bei der Strafzumessung jeweils die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbest344nde strafsch344rfend ber374ck-sichtigt wurde. Die ausgeschiedenen Tatvorw374rfe sind auch nicht von v366llig un-tergeordneter Bedeutung. Hinsichtlich des Angeklagten H. kommt im Fall II.1 hinzu, dass die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des 247 232 StGB ent-nommen hat (UA S. 42), obwohl sie den Angeklagten 374berhaupt nicht nach die-ser Vorschrift verurteilt hat. 4 Infolge der Aufhebung mehrerer Einzelstrafen k366nnen auch die verh344ng-ten Gesamtstrafen keinen Bestand haben. 5 2. Die Schuldspruch344nderung hinsichtlich des Angeklagten K. im Fall II.6 der Urteilsgr374nde beruht darauf, dass die Urteilsfeststellungen kein eigen-n374tziges Handeln belegen. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht aber als T344terschaft gewertet werden. In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit 6 - 8 - Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (t344terschaftliche) Be-sitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruch344nderung steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders h344tte verteidigen k366nnen. Die Schuldspruch344nderung in diesem Fall f374hrt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Straf-rahmen bestimmt sich auch f374r den ge344nderten Schuldspruch nach 247 29 a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung f374r dieses Bet344ubungsmittelgesch344ft eine niedrigere Ein-zelstrafe verh344ngt h344tte. 7 3. Die Verwirklichung des Absatzes 4 des 247 232 StGB ist im Tenor als schwerer, nicht aber als "besonders" schwerer Menschenhandel zu kennzeich-nen (a.A. Tr366ndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 247 232 Rdn. 3), weil diese Tatbe-standsvariante gegen374ber der ebenfalls als schwerer Menschenhandel zu be-zeichnenden Qualifikation des Absatzes 3 keinen erh366hten Strafrahmen auf-weist. Eine entsprechende Differenzierung ergibt sich hier nicht aus dem Tenor, sondern lediglich aus der Liste der angewendeten Vorschriften. Ob es sich - wie der Generalbundesanwalt meint - beim Absatz 4 des 247 232 StGB nicht um eine Qualifikation, sondern um einen eigenen Tatbestand handelt (so auch Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 25; a.A. Wolters in SK-StGB 247 232 Rdn. 41 ff.) und ob die Verwirklichung beider Tatalternativen im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist, kann hier dahinstehen, da die allein revidierenden Angeklagten insoweit nicht beschwert sind. 8 4. Ebenso wenig beschwert es den Angeklagten H. , dass er im Fall II.4 der Urteilsgr374nde, in dem er sein Opfer mit einem Lederg374rtel und einer 9 - 9 - W344scheleine gefesselt hat, nicht wegen schwerer Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist und dass die Kammer die weitere Quali-fikation des 247 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht in Betracht gezogen hat. 5. Das Vergehen nach 247 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist im Schuldspruch als gewerbsm344337iges Einschleusen von Ausl344ndern zu bezeichnen (vgl. 247 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). 10 6. Was die Urteilsabfassung anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsformel zur besseren 334bersicht nach Angeklagten und nicht nach Straftatbest344nden zu gliedern ist (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 21 ff.). Dar374ber hinaus ist f374r jeden Angeklagten gesondert eine Liste der angewendeten Vorschriften zu erstellen, da zum einen unter Umst344nden nur so deutlich wird, welcher Angeklagte wel-che Regelbeispiele und welche Qualifikationen verwirklicht hat und weil zum 11 - 10 - anderen nur so eine konkrete Erfassung der Verurteilung eines jeden Angeklag-ten im Bundeszentralregister und in anderen Registern gew344hrleistet ist (vgl. Nr. 141 Abs. 1 Satz 4 RiStBV; Meyer-Go337ner/Appl aaO Rdn. 184). Rissing-van Saan Bode Rothfu337 RiBGH Fischer ist Appl urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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