BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 207/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgr374nde nur wegen Anstiftung zur schweren r344uberischen Erpressung und nicht wegen mitt344terschaftlich began-gener (besonders) schwerer r344uberischer Erpressung beschwert den Angeklag-ten nicht. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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