BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 207/10 vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Senat schlie337t aus, dass die verh344ngte Strafe auf der rechts-fehlerhaften Anwendung des 247 31 BtMG in seiner alten Fassung (vgl. Art. 316 d EGStGB) beruht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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