BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 207 /11 vom 3. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 2011 , an der tei l genommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der S taatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Trier vom 22. Dezember 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a gen. Von Rechts wegen Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gefährlicher Körpe r- verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vol l- streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten H . hat es wegen des gleichen Delikts unter Annahme eines minderschweren Fa l les eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 10 den Rechtsfolgenausspruch beschränkte , vom Generalbundesanwalt vertret e- ne Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen handelt es sich bei den beiden miteinander b e- freundeten , nicht vorbestraften Angeklagten um Studenten der Rechtswisse n- 1 2 - 4 - schaft im fortgeschrittenen Semester. B . ist Kreisvorsitzender der Nationa l- demokratischen Partei Deutschlands (NPD) im Kreis Trier und seit 2009 Mi t- glied im Trierer Stadtrat. H . ist langjähriges Mitglied der Jungen Union (JU) und in der örtlichen Kirchengemeinde als Organist und Chorleiter eng a giert. Am 7. Juni 2009 fand en in Rheinland - Pfalz die Kommunalwahlen st att, bei denen der Angeklagte B . in Trier auf Listenplatz 1 für die NPD kandidie r- te. Bereits seit Mai 2009 waren Mitglieder der NPD im Auftrag und unter Le i- tung B . 's in Trier unterwegs, um Wahlplakate der NPD aufzuhängen. Daran störten sich einige vor allem dem " Forum gegen Rechts " und der " Antifa " ang e- hörende Personen, die wiederholt aufgehängte Wahlplakate abrissen. Auch am Montag, den 18. Mai 2009 gegen 22.40 Uhr war wieder eine Gruppe von ca. sechs mit dunklen Kapuzenpullovern bekleideten " Plaka tabrei ß e r n " der " Antifa " oder einer andere r linksgerichteten Gruppierung im Stadtgebiet von Trier unterwegs. Dabei wurden sie von dem Angeklagten H . beobachtet , der mit seinem Pkw gezielt im Stadtgebiet umherfuhr , um nach " Plakatabre i- ßern " Ausschau zu halten und diese gegebenenfalls zu fotografieren. H . b e merkte dabei , dass der Nebenkläger als einer der "Plakatabreißer" , durch eine Polizeistr ei fe gestellt und kontrolliert, dann aber wieder freigelassen wu r- de. Von H . über diesen Vorfall i nformiert, organisierte der Angeklagte B . sechs bis sieben weitere Personen, die sich im Pkw des H . und in einem von B . gesteuerten Pkw auf die S u che nach den " Plakatabrei ß ern " begaben. Als sie den Nebenkläger mit zwei weiteren "Plakatabrei ßern" wah r- nahmen, hielten sie an und nahmen zu Fuß die Verfolgung auf. Während H . mit einigen Begleitern vergeblich zwei der flüchtenden "Plakatabreißer" ve r folgte, gelang es B . und seine n Begleiter n den gestrauchelten und zu Fall gekommenen Ne benkläger zu stellen. Dieser erhielt von B . 's Begleitern e t wa fünf Faustschläge gegen den Kopf und fünf Tritte in den Rumpf, während B . selbst das Geschehen beobachtete. Als Anwohner - alarmiert durch die 3 - 5 - Schreie des Nebenklägers - die Rollläden ö ffneten , e rgriffen die Täter die Flucht. Der Nebenkläger erlitt bei dem Vorfall eine leichte Schädelprellung, eine leichte HWS - Dist or sion, sowie Hämatome, weshalb er für zwei Tage im Kra n- kenhaus verbleiben musste. Rechtlich hat das Landgericht das Verha lten de r Angeklagten als gefäh r- liche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewertet. Hinsichtlich des Angeklagten B . hat es einen minderschweren Fall verneint und diesen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten v e r- urteilt; gegen den Angeklagten H . hat es unter Annahme e ines minde r- schweren Falles eine Gel dstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à 10 r- hängt. II. Die Bemessung der Höhe dieser Strafe durch das Landgericht ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur e ingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilung s- rahmen 1 mwN). Das ist hier nicht der Fall: 1. Als für den Ang eklagten B . bestimmende Strafzumessungsg e- sichtspunkte hat die Strafkammer zu seinen Lasten zutreffend berücksichtigt, 4 5 6 - 6 - dass er die F ührungsrolle bei dem Geschehen innehatte und eine größere Gruppe g e waltbereiter Personen um sich versammelt hatte. Zu seinen Gunsten hat das Landgericht - von der Revision un beanstandet - rechtsfehlerfrei berüc k- sichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, selbst weder geschlagen noch getreten hat, einer langen Verfahrensdauer und einer belastenden Berichterstattung ausg e setzt war und infolge seiner Verurtei lung mit dem Ausschluss aus dem Trierer Stad t rat rechnen muss . Weiter hat das Landgericht bedacht, dass der Nebenkläger durch sein strafbares Verhalten - das Abreißen von Wahlplak a- ten - das spont ane Verhalten des Angeklagten provoziert hat, sich seine Verle t- zung en im unteren Rahmen bewegten und er weder körperliche noch psych i- sche Schäden davon getragen hat. Bei Abwägung dieser bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu verhängen, hält sich noch im Ra h- men des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Dass die Strafe milde ist und an der untersten Grenze des Spielraums liegt, mag richtig sein. Von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Soweit die Revision beanstandet, das Urteil lasse weitere zu Lasten des Angeklagten wirkende Strafzumessungsgesichtspunkte außer Betracht - z.B. dass die Gruppe von Schlägern nicht aus freien Stücken , sondern nur wegen de r Öf fnung der Rollläden von dem Nebenkläger abge lassen habe - verkennt sie, dass das Landgericht nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht geha l- ten war, sämtliche in Betracht kommende Zumessungserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen aufzu führen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2). Es besteht k ein Anhalt dafür, dass die Strafkammer w e- sentliche Zu messungs erwägungen übersehen hä tte. 2. Zugunsten des Angeklagten H . hat die Strafkammer zusätzlich insbesondere bedacht, dass dieser bei dem eige ntlichen Geschehen nur eine 7 8 - 7 - u n tergeordnete Rolle spielte , er bei den Körperverletzungen zum N achteil des Nebenklägers nicht unmittelbar zugegen war und dass ihm wegen des G e- schehens zu Unrecht die Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht entzogen und sein Pkw b eschlagnahmt worden war. Bei dieser Sachlage einen minderschw e- ren Fall anzunehmen und unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB auf eine T a- gessatzhöhe von 120 Tagessätzen zu erkennen, hält sich - angesichts des bi s- lang untadeligen Lebenswandel s dieses Angeklagten und in Betracht dessen, dass ihm infolge des Strafverfahrens seine Stelle als Organist mit einem M o- natsve r dienst von 700 6) - ebenfalls im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Spielraums. Die abweichende Wert ung der Staats a n waltschaft ist im Revisionsverfahren unerheblich. 3. Soweit die Revision schließlich meint, aus generalpräventiven Erw ä- gungen sei eine deutliche Sanktionierung beide r Angeklagten erforderlich, ve r- kennt sie, dass das Landgericht diesen St rafzweck ausdrücklich erwogen und rechtsfehlerfrei verworfen hat (UA 47; vgl. Fischer, StGB 58. Aufl. § 46 Rn. 11 mwN). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 9
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