ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR207.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 207/15 vom 22. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 22. Dezember 2015 g emäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi ttels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Bran d- stiftung "an Kraftfahrzeugen" in z wei in Tateinheit stehenden Fällen sowie w e- gen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes zweier Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz an Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Re vision des Angekla g- ten, die er mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet; sein Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen fand der - insoweit geständige - Angeklagte im Jahr 2007 auf dem Dachboden des von ihm gekauften Hauses eine funkt i- onstüchtige Repetierbüchse nebst Munition, die er fortan in geladenem und entsichertem Zustand in seinem Schlafzimmer aufbewahrte. Zu mindest am 26. Dezember 2013 war der Angeklagte zudem im Besitz einer Schrotflinte nebst Munition ( was der Angeklagte bestr eitet ; Fall 1 der Urteilsgründe). Am 26. Dezember 2013 gegen 5.45 Uhr verließ der Angeklagte sein A n- wesen, wobei er eine Schrotflinte nebst Munition mit sich führte. Im Ortsbereich setzte er zunächst einen Pkw in Brand. An anderer Stelle schlug er auf ei n we i- tere s Fahrzeug ein, schoss mit der Schrotflinte durch dessen Fensterscheibe und zündete es anschließend an, wobei er von Zeugen beobachtet und ang e- sprochen wurde, die ihn aber später nicht wiedererkannten. Schließlich schoss er auf dem Marktplatz durc h die gläserne Eingangstüre eines türkischen Imbi s- ses, wobei - wie von ihm beabsichtigt - niemand zu Schaden kam (Fall 2 der Urteilsgründe). 2. Ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht dar in gesehen, dass d ies er bereits am 27. April 1998 vom Landgericht Meiningen wegen eines ähnlichen Brandsti f- tungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden war. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer h ä tte die mit Urteil des Landgerichts Meiningen vom 27. April 1998 e r- folgte Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 2 3 4 5 - 4 - einem Jahr und acht Monaten wegen schwerer Brandstiftung nicht verwe rt en dürfen, da insoweit bereits Tilgungsreife eingetreten war. Die Tilgungsfrist für diese Verurteilung beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 BZRG fünfzehn Jahre zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, also sechzehn Jahre und acht Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, also dem 27. April 1998 (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 B ZRG). Demzufolge ist mit Ablauf des 26. Dezember 2014 Tilgungsreife eingetreten. Das Verwertung s- verbot greift auch dann ein, wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zei t- punkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsachen instanz bereits abgelaufen ist (BGH NStZ 1983, 30; StV 1999, 639). Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung ausdrücklich ve r- schiedene Parallelen zwischen der Tat, die dem früheren Urteil zugrunde lag, und den nunmehr abgeurteilten Brandstiftungstaten a ls Beweisindiz zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 16 f.). Zwar darf nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden, wenn in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geiste s- zust and des Betroffenen zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustands von B e- deutung sind. Die Reichweite dieser Verwertungserlaubnis ist aber an den Normzweck des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gebunden; eine zulässig be i der Beurteilung des Geisteszustands berücksichtigte frühere Tat darf daher - obgleich sie mit der Anhörung des Sac h- verständigen gerichtsbekannt geworden ist - nicht an anderer Ste l- le zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (BGH NStZ - RR 2013, 84 m.w .N.). Dass das Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhalts insoweit hinter dem Resozialisierungsint e- resse des Angeklagten zurücktritt, hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen. Auch angesichts der Beweislage im Übrigen kann nicht sicher ausgeschl ossen werden, dass der Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe auf der Verwertung der früheren Veru r- teilung beruht. Darüber hinaus hat die Strafkammer die Vorstrafe des Angeklagten allgemein strafschärfend berücksichtigt (UA S. 19)." Dem schließt sich der Senat an. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt da r- über hinaus auch zur Aufhebung im Fall 1 der Urteilsgründe. 6 - 5 - Zwar sind die Feststellungen zum unerlaubten Besitz des Angeklagten an der bei ihm sichergestellten Repetierbüchse nebst Munition von dem Rec ht s fehler unbeeinflusst und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen . Soweit die Strafkammer in diesem Fall darüber hinaus von einem tateinheitlich begang e- nen unerlaubten Besitz des Angeklagten an einer weiteren Schusswaffe - nämlich der i m Fall 2 als Tatwaf fe verwendeten Schrotflinte - ausgegangen ist, beruhen diese Feststellungen jedoch auf einem Rückschluss aus der vom Landgericht festgestellten Täterschaft des Angeklagten im Fall 2 und sind daher ebenfalls von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst. Was die Konkurrenzverhältnisse im Fall 2 der Urteilsgründe anbelangt, wird der neue Tatrichter die dazu erfolgten Rechtsausführungen des Genera l- bundesanwalts zu beachten haben. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 7 8
Full & Egal Universal Law Academy