BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 208/02 vom 10. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2002 g e - mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO b e schlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts K o blenz vom 7. Januar 2002 wird 1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Besitzes von Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge (Fall III 3) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ang e - klagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, 2. das genannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n ge in zwei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. - 3 - II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rckverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in elf Fllen, Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geri n - ger Menge, Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen und wegen versuchten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheit s strafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gesttzte Rev i - sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im brigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unb e - grndet. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalt das Verfahren g e - mû § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 der U r - teilsgrnde verurteilt worden ist. Zwar tragen die bisherigen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgefhrt hat, eine Verurteilung wegen versuchten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Da aber das Landgericht in diesem Anklagepunkt hinsichtlich des weiteren Ta t - - 4 - vorwurfs der Ausbung der tatschlichen Gewalt ber zwei Totschlger (§ 37 Abs. 1 Ziffer 6 WaffG) von der Möglichkeit des § 154 a Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, mûte ber diesen Anklagepunkt nach einer Zurckverweisung neu verhandelt werden. Dies erscheint dem Senat nicht sinnvoll. Die Einste l - lung fhrt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelfre i - heitsstrafe von einem Jahr sowie zur Aufhebung des Ausspruchs ber die G e - samtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschlieûen, daû ohne die wegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die erkannte ve r hngt worden wre. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuû Fischer
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