BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 208/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Januar 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 wird auf se i- ne Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. November 2012 gem äß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge de s Verurteilten hat keinen Erfolg. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei se i- ner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der V erurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung. 1 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die G erichte nicht dazu, jedes Vorbringen e i- nes Beteiligten ausdrücklich zu bescheide n (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17 . Jul i 2007 - 2 BvR 49 6 /07 , StraFo 2007, 463 ). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng 3 4
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